Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24.07.2018 zu den Aktenzeichen 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 entschieden, dass die Fixierung von Patienten einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person darstellt.
Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich für die Verfassungsrichter eine strenge Anforderung an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs.
Damit muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen.
Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht.
Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist.
Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.
Damit müssen Kliniken, Pflegepersonen und Ärzte vor einer Fixierung einer psychisch erkrankten Person stets tagsüber zwischen 6 und 21 Ihr bei Gericht einen Antrag auf Fixierung stellen und die Fixierung darf erst durchgeführt werden, wenn ein Richter der Fixierung stattgegeben hat.
Während der Nachtzeit, namentlich zwischen 21 und 6 Uhr, ist kein Antrag zu stellen und die Fixierung auch ohne Richterbeschluss möglich; in diesem Fall ist jedoch unverzüglich ab 6 Uhr bei Gericht ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Fixierung zu stellen. Sollte die Fixierung nicht nachträglich genehmigt werden, ist sie sofort zu beenden.
Eine Fixierung ohne richterlichen Beschluss führt zu Schmerzensgeldansprüchen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Ärzte, Kliniken und Pflegepersonal im Berufsrecht, sowie Betroffene bei Fixierungen.