Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2018 zum Aktenzeichen III ZR 294/16 entschieden, dass der Honoraranspruch eines Zahnarztes für ein Implantat entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.
Zwischen der Patientin und dem Zahnarzt ist ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Dieser stellt einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art dar. Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen.
Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Liegt ein Behandlungsfehler vor, können sich allerdings Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB ergeben.
Soweit der Zahnarzt ein zahnärztliches Honorar für das Setzen von acht Implantaten begehrt, besteht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, da der Patient durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst hat und die erbrachten implantologischen Leistungen infolge der Kündigung für sie nutzlos sind.
Der Behandlungsvertrag konnte als Dienstvertrag über Dienste höherer Art gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Gründe gekündigt werden. Indem der Patient die Behandlung wegen anhaltender Beschwerden abbrach und sich von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln ließ, hat sie den Behandlungsvertrag vorzeitig durch konkludente Kündigung beendet. Das schuldhafte und nicht nur geringfügig vertragswidrige Verhalten des Patienten ist darin zu sehen, dass er sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert hat. Die dem Zahnarzt bei dem Setzen der Implantate unterlaufenen gravierenden Behandlungsfehler haben dazu geführt, dass die von ihm erbrachten implantologischen Leistungen für den Patienten im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Nutzen mehr haben.
Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten infolge der Kündigung ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Es genügt einerseits nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutzt, zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte. Letzteres kommt beim Zahnarztvertrag dann in Betracht, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könnte. Allerdings lässt nicht jede technische Möglichkeit, auf der Leistung des Vorbehandlers in irgendeiner Weise aufzubauen, die Nutzlosigkeit entfallen. Vielmehr muss die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für den Patienten auch zumutbar sein, was regelmäßig nur der Fall ist, wenn sie zu einer Lösung führt, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Patienten und Zahnärzte im Haftungsrecht.