Änderung des Wahlgesetzes und Kommunalwahlgesetzes in Sachsen-Anhalt verfassungsgemäß

Das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau hat am 03.05.2021 zum Aktenzeichen LVG 5/21 in einem Normenkontrollverfahren die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen zur Änderung des Wahlgesetzes (§ 56 Abs. 5) und Kommunalwahlgesetzes (§ 68 Abs. 4) bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des VerfG Dessau-Roßlau Nr. 12/2021 vom 03.05.2021 ergibt sich:

Mit Gesetz vom 2. November 2020 (Gesetz zur Änderung des Kommunalver-fassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften) waren die zur Überprüfung gestellten Regelungen eingeführt worden. Sie sehen vor, dass in Fällen höherer Gewalt unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Wahl im Wege der (auf Einzelgebiete beschränkten oder landesweiten) reinen Briefwahl durchge-führt werden kann. 22 Landtagsabgeordnete sahen hierdurch insbesondere Wahlgrundsätze wie die Wahlfreiheit, das Wahlgeheimnis und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt und hielten diese Regelungen für verfassungswidrig.

Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine reine Briefwahl die Absicherung des Wahlgeheimnisses und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl einschränkt. Dies sei unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen jedoch zulässig. Denn die angegriffenen Gesetze ermöglichten eine reine Briefwahl nur, soweit eine Stimmabgabe in Wahlräumen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit unmöglich ist.

Damit regelten sie eine spezielle Ausnahmesituation, in der bei Durchführung der Urnenwahl grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet würden. In einem solchen Fall seien die Nachteile einer reinen Briefwahl unter den Bedingungen einer pandemischen Notlage durch die verfassungsrechtlichen Rechtsgüter der Allgemeinheit der Wahl, die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die zeitlichen Vorgaben der Landesverfassung für die Erneuerung der demokratischen Legitimation der öffentlichen Gewalt gerechtfertigt.