Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 30.04.2021 zum Aktenzeichen W 5 S 21.591 den Eilantrag einer Bürgerinitiative abgelehnt, die sich gegen behördliche Auflagen für eine Demonstration am 01.05.2021 in Schweinfurt wendet.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 30.04.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte für den 1. Mai 2021 einen Demonstrationszug durch die Schweinfurter Innenstadt geplant, bei der sie sich kritisch mit den Beschränkungen zur Bekämpfung aktuellen Corona-Pandemie auseinander setzen will.
Die Stadt Schweinfurt hatte der Bürgerinitiative jedoch aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt, ihre Veranstaltung als Aufzug durchzuführen. Mittels Bescheid legte sie fest, dass lediglich eine „ortsfeste Versammlung“ am Volksfestplatz stattfinden dürfe. Die Stadt gab den Veranstaltern darüber hinaus auf, dass alle Teilnehmer durchgehend eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen. Davon seien lediglich die Versammlungsleitung bei Durchsagen und Redner während ihrer Redebeiträge ausgenommen. Rauchen, Essen, Trinken oder der Gebrauch einer Trillerpfeife würden nicht als Grund für das Abnahmen der Mund-Nase-Bedeckung anerkannt.
Die Behörde begründete diese Maßnahmen mit der hohen Gesundheitsgefährdung, die aufgrund der Ansteckungsgefahr mit Covid-19 von der Veranstaltung ausgehe. Der Inzidenzwert an Neuinfektionen im Stadtgebiet habe seit 16. März 2021 durchgängig die Schwelle von 100 überschritten. Erfahrungen mit einer Versammlung der gleichen Bürgerinitiative im März diesen Jahres – aber auch mit anderen „coronakritischen“ Versammlungen – hätten gezeigt, dass es regelmäßig und in großer Zahl zur Missachtung von infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen komme. Eine Überwachung und Durchsetzung sei bei einem Umzug von 1.000 oder mehr Personen weder für die Ordner noch für die Polizei möglich.
Dagegen gingen die Antragsteller mittels eines sog. Eilantrags gerichtlich vor. Sie argumentierten, dass die Gefahrenprognose der Behörde kein Verbot des Aufzugs rechtfertigen würde. Beim geplanten Straßenverlauf sei keine konkrete „Engstelle“ moniert worden. Es sei nicht ersichtlich, warum Beschränkungen wie Abstandsregelungen und Beobachtungs- und Aufklärungspflichten den infektionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollten. Es sei zu pauschal, auf Erfahrungen anderer Versammlungsbehörden mit anderen Demonstrationen zu verweisen. Außerdem sei es unverhältnismäßig, dass bei einer 6-stündigen Veranstaltung die Maske nicht einmal zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden dürfe.
Dem folgte die für das Versammlungsrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg jedoch nicht:
Die angegriffenen Beschränkungen seien insgesamt rechtmäßig. Die Stadt Schweinfurt habe zu Recht angenommen, dass die angezeigte Versammlung in Form einer sich fortbewegenden Demonstration angesichts der pandemischen Lage infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbar ist. Dabei durfte sie die Erfahrungen mit einer Veranstaltung der gleichen Bürgerinitiative im März 2021 heranziehen. Es komme auch nicht darauf an, an welchen Stellen im Straßenverlauf die Vielzahl der damals festgestellten Verstöße gegen Infektionsschutzauflagen konkret stattgefunden hätten. Vielmehr sei die Prognose nicht zu beanstanden, dass eine Einhaltung der Auflagen bei einem Umzug durch die Innenstadt nicht gewährleistet werden könne. Die Teilnehmer der Versammlung böten nach Überzeugung des Gerichts keine ausreichende Gewähr für eine eigenverantwortliche Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen. Zumal auch die Bürgerinitiative nicht hinreichend dargetan habe, wie sie selbst die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen sicherstellen wolle. Sie habe noch nicht einmal die konkrete Anzahl der von ihr eingesetzten Ordner angegeben.
Die Stadt Schweinfurt habe die geplante Veranstaltung deshalb zu Recht auf eine Versammlung auf dem Volksfestplatz reduziert. Dies sei eine weniger einschneidende Maßnahme als ein Versammlungsverbot. Insbesondere sei die Möglichkeit der Antragsteller zur Meinungskundgabe nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Versammlung könne nach wie vor im Stadtgebiet und öffentlichkeitswirksam durchgeführt werden.
Auch die Anordnung zum durchgängigen Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bei der Veranstaltung sei ermessensfehlerfrei. Es bedürfe keiner Ausnahme für den Verzehr von Speisen und Getränken. Damit werde einerseits wirksam einer absichtlichen Umgehung der Maskenpflicht durch ständige Nahrungsaufnahme begegnet. Andererseits sei die Ansteckungsgefahr auf der Versammlung auch ungeachtet einer möglichen Umgehungsabsicht so groß, dass eine durchgängige Maskenpflicht gerechtfertigt sei. Es sei den Teilnehmern der Versammlung ohne weiteres möglich und zumutbar, die Versammlungsfläche zum Zwecke des Essens, Trinkens oder Rauchens kurzzeitig zu verlassen. Im Hinblick auf die mäßigen Temperaturen sei auch nicht zu erwarten, dass für die Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen eine ständige Flüssigkeitszufuhr erforderlich sei. Im Übrigen habe die Stadt Schweinfurt – auch unabhängig von der konkreten Versammlung – für den Bereich der Versammlungsfläche mittels Allgemeinverfügung eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgestellt.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.