Versammlung der Partei „Der III. Weg“ in Plauen mit max. 125 Teilnehmern unter Auflagen erlaubt

03. Mai 2021 -

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschlüssen vom 01.05.2021 zum Aktenzeichen 6 B 220/21 und 6 B 221/21 der Beschwerde des „Landesverbands Sachsen – Der III. Weg“ gegen den Beschluss des VG Chemnitz vom 30.04.2021 (7 L 207/21), mit dem dieses den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Versammlungsverbot des Landkreises Vogtlandkreis für die am 01.05.2021 in Plauen angemeldete Versammlung abgelehnt hat, teilweise stattgegeben.

Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 15/2021 vom  01.05.2021 ergibt sich:

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist der vom Verwaltungsgericht bestätigten Gefährdungsprognose des Antragsgegners nicht gefolgt. Es fehlten belastbare Feststellungen für die Annahme in der Verbotsverfügung, dass der Landesvorsitzende des Veranstalters keine Gewähr für die Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen biete und er unzuverlässig sei. Der Antragsgegner ist in der Beschwerdeerwiderung dem Vortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten, dass es bei den von seinem Landesvorsitzenden bis dahin und seither geleiteten Demonstrationen in Plauen keine Vorkommnisse gegeben habe. Die Prognose des Verwaltungsgerichts, es sei mit einer Teilnehmerzahl im oberen dreistelligen Bereich zu rechnen, sei nicht gerechtfertigt. Denn der Antragsteller habe ausdrücklich bestätigt, dass er keine überregionale Werbung betrieben habe. Der Gefährdungslage könne deshalb mit einer Begrenzung der Teilnehmer auf Personen, die im Vogtlandkreis wohnen, der Teilnehmeranzahl auf maximal 125 und weiteren Auflagen (u. a. der Eingrenzung der Versammlungsfläche) entgegengewirkt werden.

Mit einem weiteren Beschluss von heute Nacht hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verbotsverfügung der Stadt Leipzig für die von einem Vertreter derselben Partei angemeldete Versammlung auf dem Simsonplatz in Leipzig bestätigt. Damit blieb die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig (- 1 L 254/21 -) vom 30. April 2021 erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Gefährdungsprognose gefolgt, wonach von der Versammlung infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbare Gefahren ausgehen. Es teilt auch die Einschätzung, dass ein milderes Mittel aufgrund der überregionalen Mobilisierung in den sozialen Netzwerken nicht zur Verfügung steht. Selbst bei offener Erfolgsaussicht der Hauptsache würde eine sog. Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen.

Die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.