Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 27.04.2021 zum Aktenzeichen 14 L 190/21 entschieden, dass ein Berliner Arzt mit seinem gerichtlichen Anliegen gescheitert ist, vom Land Berlin Impfstoff zur Impfung seiner Privatpatienten gegen Covid-19 zu erhalten.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 26/2021 vom 29.04.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller betreibt eine privatärztliche Praxis. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, seine (Privat-)Patienten ebenso wie Kassenärzte gegen Covid-19 impfen zu dürfen.
Diesen Antrag lehnte die 14. Kammer des VG Berlin ab.
Dem Antragsteller fehle ein Anordnungsgrund. Er habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die dadurch entstünden, dass ihm der Antragsgegner derzeit (noch) keinen Impfstoff zur Verfügung stelle. Nach seinem eigenen Vortrag gehe es ihm nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen, sondern er wolle – lediglich – seinen Patientinnen und Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Coronainfektion verschaffen. Diese Nachteile beträfen aber nicht seinen Rechtskreis, sondern allenfalls denjenigen seiner Patientinnen und Patienten. Diese könnten sich entweder in einer kassenärztlichen Arztpraxis impfen lassen oder aber auf die Impfangebote der staatlicherseits eingerichteten Impfzentren zurückgreifen. Dass es einer Impfung gerade durch den Antragsteller selbst bedürfe, sei nicht ersichtlich. Die Kammer folgte nicht dem Argument des Antragstellers, dass er durch die Nichtanwendung des Impfstoffs zugunsten seiner Patientinnen und Patienten eine Berufspflichtverletzung begehe und sein ärztliches Gelöbnis verletze.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.