Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 28.12.2018 zum Aktenzeichen 13 O 4859/16 entschieden, dass eine Gemeinde bei Dauerschnellfall nicht ständig streuen muss.
Geklagt hatte ein Mann, der auf einer nicht gestreuten Straße gestürzt ist – er verlangt von der Gemeinde Schmerzensgeld. Auf der verschneiten Straße ist der Mann ausgerutscht und so unglücklich gefallen, dass er sich eine Hirnblutung zuzog; dafür wollte der verletzte Mann 10.000,00 € von der Gemeinde.
Die Gemeinde begründete das Nichtstreuen der Straße damit, dass es den ganzen Tag durchgeschneit hat und ein Räumen der Straße deshalb sinnlos war. Die Richter sahen dies genauso und sahen darin keinen Pflichtverstoß der Gemeinde.
Tatsächlich war es an dem Tag so, dass die Gemeinde die Straße morgens geräumt hat. Eine Abfrage beim Deutschen Wetterdienst brachte zu Tage, dass es den ganzen Tag hindurch weiter schneien wird, so geschah es dann. Die Gemeinde entschloss sich nicht mehr zu räumen, da unmittelbar danach wieder Schnee auf der Straße lag. Als der Mann stürzte lag eine ca. 5 cm dicke Schneeschicht auf der Straße. Die Räumung und der Rollsplitt brachten nichts mehr und es kam zum Sturz des Mannes.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht.