Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteilen vom 28.04.2021 zu den Aktenzeichen 11 K 229/19, 11 K 4819/18.F und 11 K 1740/18.F drei Klagen, die sich gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle richteten, abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 16/2021 vom 30.04.2021 ergibt sich:
Um den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, gewährt die Bundesregierung den Käufern von Elektroautos einen sogenannten „Umweltbonus“. Der Zuschuss in Höhe von 4.000 EUR wird je zur Hälfte vom Bund auf Antrag der Käufer und von den teilnehmenden Automobilherstellern, die ihren Anteil direkt vom Kaufpreis des Fahrzeugs abziehen, finanziert. Förderungsvoraussetzung ist unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug auf der von der Beklagten veröffentlichten Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt ist und in seiner Basisausführung unter dem Preis von 60.000 EUR zu erhalten ist.
Im ersten Verfahren ist die Klägerin eine Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens, dass Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt. Nachdem das Basismodell der Klägerin zunächst in die Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen worden war, entstanden im Herbst 2017 Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des Basismodells zum Nettolistenpreis von unter 60.000 EUR. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden BAFA) strich das Fahrzeugmodell im Folgenden von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge ab dem 30.11.2017. Erst am 06.03.2018 wurden diese Fahrzeuge wieder als subventionsrechtlich anerkannt gelistet. Die Beteiligten streiten daher nur über die Förderungsfähigkeit des Basismodells der Klägerin in dem Zeitraum vom 30.11.2017 bis zum 05.03.2018.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streichung von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge rechtswidrig gewesen sei. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie die gestrichenen Subventionen seitens des BAFA ersetzt und in Höhe von 2.000 EUR jeweils direkt an die Käufer geleistet habe.
Das VG Frankfurt hat die Klage des Autoherstellers abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Streichung des Modells von der Liste der für eine Forderung vorgesehene Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge keinen Verwaltungsakt darstelle und keine unmittelbare Regelung gegenüber der Automobilherstellerin darstelle.
Auch der hilfsweise gestellte Leistungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Automobilherstellerin keinen Schaden geltend machen könne. Sie habe zwar für ca. 1.000 Kunden, die in diesem Zeitraum ein Automobil erworben haben, die jeweilige Prämie in Höhe von 2.000 EUR, die eigentlich als Umweltbonus von der Bundesregierung geleistet werden solle, selbst übernommen. Jedoch handele sich hierbei um eine freiwillige Verpflichtung, die Förderung zu übernehmen. Deswegen könne durch die Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge kein Schaden für die Automobilherstellerin begründet werden.
Ein möglicher Imageschaden könne ebenfalls nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Allein mit der Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge werde kein Werturteil über den Elektroautohersteller abgegeben.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurden weiterhin zwei Klagen von Privatpersonen verhandelt, die sich gegen einen Rücknahmebescheid der Subvention in Höhe von jeweils 2.000 EUR durch das BAFA richteten.
Die Kläger hatten in dem Zeitraum, in dem das Elektrofahrzeug noch auf der förderungsfähigen Liste gelistet war, ein Modell mit einer gehobenen Ausstattung erworben. Ihnen wurde auf der Grundlage der Förderrichtlinie zum Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) jeweils eine Zuwendung in Höhe von 2.000 EUR gewährt. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gerüchte verdichteten, dass das Basismodell nicht an die Kunden habe ausgeliefert werden können und auch gar nicht lieferbar sei, hat das Bundesamt den Zuwendungsbescheid zurückgenommen und dementsprechend die 2.000 EUR Umweltbonus von den Klägern zurückgefordert.
Die gegen diesen Rücknahmebescheid erhobenen Klagen hat die 11. Kammer des VG Frankfurt ebenfalls abgelehnt.
Nach einer umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Gericht festgestellt, dass das Basismodell für unter 60.000 EUR zum damaligen Zeitpunkt auf dem deutschen Markt nicht bestell- und auch nicht lieferbar gewesen sei. Das Basismodell sei jeweils nur mit einem sogenannten Komfortpaket, das den Kaufpreis noch einmal um 10.000 EUR erhöht habe, in den Verkauf gelangt Daher sei es im Sinne einer Gleichbehandlung rechtmäßig, die ursprünglichen Zuwendungsbescheide aufzuheben und die geleisteten Subventionen zurückzuzahlen.
Eine schriftliche Urteilsabfassung liegt zum Zeitpunkt der hier erstatteten Pressemitteilung noch nicht vor.
Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen: 11 K 229/19 und 11 K 4819/18.F bezogen auf die Verfahren der privaten Subventionsempfänger und Käufer der Fahrzeuge, Aktenzeichen 11 K 1740/18.F bezogen auf das Klageverfahren des Herstellers für elektrisch betriebene Fahrzeuge.