Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 30.04.2021 zum Aktenzeichen 13 MN 241/21 die Niedersächsische Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Klettergärten und Kletterparks für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 30.04.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin, die im Landkreis Lüneburg einen Kletterwald betreibt, hatte sich gegen die Schließungsanordnung mit dem Argument gewandt, hierin liege keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr. Die bei Aufenthalten im Freien nur geringe Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 könne durch weitere Schutzmaßnahmen auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden. Eine vollständige Schließung sei demgegenüber unangemessen. Zudem sei die Ungleichbehandlung gegenüber geöffneten sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Minigolfanlagen nicht gerechtfertigt.
Der 13. Senat des OVG Lüneburg ist dieser Argumentation gefolgt.
Ebenso wie bei den vorausgegangenen Entscheidungen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Schließung von Zoos und Tierparks und Minigolfanlagen hat der Senat die vollständige Schließung von Klettergärten und Kletterparks nicht mehr als notwendige Infektionsschutzmaßnahme angesehen. Klettergärten und Kletterparks seien nach dem Begriffsverständnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Corona-VO typischerweise im Freien gelegen. Der Klettersport als solcher sei ein Individualsport, der regelmäßig ohne Kontakte zu anderen Personen ausgeübt werden könne und auch ausgeübt werde. Daher bestehe von vornherein eine weitaus geringere Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als in geschlossenen Räumen. Gefahrenerhöhende Situationen des länger andauernden Zusammentreffens einer Vielzahl von Personen unter Nichteinhaltung des Abstandsgebots könnten durch gegenüber der vollständigen Schließung mildere, aber gleichwirksame Maßnahmen vermieden werden.
Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. Corona-VO, die jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur „Individualsportausübung“ genutzt werden dürfen, und gegenüber Minigolfanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a.E. Corona-VO vor, die von der Schließung ausgenommen seien.
Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Für die Nutzung von Klettergärten und Kletterparks sind daher bis zu einer etwaigen Neuregelung die allgemeinen Regelungen für eine sportliche Betätigung auf und in sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen heranzuziehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.