Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 27.04.2021 zum Aktenzeichen 7 A 155/20 MD und 7 A 187/20 MD auf die Klagen von Eigentümern von Erholungsgrundstücken in Plötzky die Abfallgebühren für diese Grundstücke aufgehoben.
Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 3/2021 vom 28.04.2021 ergibt sich:
Zur Urteilsbegründung führte sie im Wesentlichen aus, grundsätzlich könnten auch für diese Erholungsgrundstücke Abfallgebühren erhoben werden. Maßgeblich sei insofern allein, dass auch auf diesen Grundstücken Restabfall anfallen könne. Dieser Umstand rechtfertige den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Salzlandkreises und die Erhebung von Abfallgebühren.
Für die hier streitigen Jahre 2019 und 2020 sei die Abfallgebührensatzung des Salzlandkreises allerdings nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus der Satzung ergebe sich nicht mit der rechtlich gebotenen Klarheit, welche Abfallentsorgungsgebühr für unterschiedliche Gebührenschuldner (z.B. Gewerbetreibende und Freiberufler, Betreiber von Pflegeheimen und Kindertagesstätten, aber auch die Eigentümer von Freizeitgrundstücken) zu entrichten seien.
Daneben sei die vom Salzlandkreis vorgelegte Gebührenkalkulation nicht vollständig. Nach Schätzung der Kammer seien knapp 10.000 Kleingartenparzellen im Salzlandkreis, deren Nutzer ebenfalls grundsätzlich zu Restabfallgebühren herangezogen werden könnten, nicht berücksichtigt worden.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.