Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Beschluss vom 14.04.2021 zum Aktenzeichen L 7 AL 42/21 B ER entschieden, dass die befristete Sonderregelung zur Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um drei Monate verfassungsgemäß ist, allerdings gilt dies nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten ausgelaufen wäre.
Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG 6/2021 vom 29.04.2021 ergibt sich:
Versicherter begehrt Arbeitslosengeld für weitere drei Monate
Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom 30. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2021 gewährt worden. Im Januar 2021 beantragte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld noch bis Ende April. Nachdem die Bundesagentur seinen Antrag abgelehnt hatte, beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung.
Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers nicht überschritten
Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, die Bundesagentur durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate zu verpflichten.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermittlungschancen blieben dagegen ebenso unberücksichtigt wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an.
Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden. Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen.
So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe. Schließlich könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten – verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine „Gegenleistung“ für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.
Der Beschluss ist unanfechtbar.