Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 31.03.2021 zum Aktenzeichen 1 A 10858/20.OVG entschieden, dass die Genehmigung von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe von Metzenhausen einen hiergegen klagenden Anwohner nicht in seinen Rechten verletzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 16/2021 vom 28.04.2021 ergibt sich:
Der Anwohner kann sich nicht auf die Abstandsregelung im Landesentwicklungsprogramm berufen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Metzenhausen. Nachdem die zuständige Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises die drei WEA in einer Entfernung zwischen ca. 1.050 und 1.250 m vom Grundstück des Klägers genehmigt hatte, erhob dieser nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchverfahren Klage. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass von den Anlagen aufgrund ihrer Größe und Lage eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Zudem werde er durch deren Lärmentwicklung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus seien schließlich die im Landesentwicklungsprogramm – LEP IV – festgelegten Mindestabstände für WEA von 1.100 m zur Wohnbebauung nicht eingehalten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Genehmigung mit der Begründung auf, dass zwei der Anlagen die im LEP IV festgelegten Mindestabstände verletzten und der Kläger sich als Privater auf die entsprechende Zielfestsetzung Z 163 h LEP IV berufen könne. Hiergegen legte die Anlagenbetreiberin Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage gegen die Genehmigung der WEA ab.
Die genannte Zielfestsetzung zu Mindestabständen im LEP IV habe keine nachbarschützende Wirkung, so dass deren Nichtbeachtung – selbst wenn eine solche hier vorläge – keine Rechtsverletzung des Klägers bewirken könne. Im Landesentwicklungsprogramm festgelegte Ziele der Raumordnung seien wegen der auf dieser Planungsebene noch grobmaschig erfolgenden raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten in der Regel alleine von öffentlichen Stellen bei deren konkretisierenden Planungen zu beachten. Für private Eigentümer begründeten sie demgegenüber regelmäßig keine Berechtigungen und Verpflichtungen. Individuelle Betroffenheiten durch ein Vorhaben seien vielmehr im Regelfall erst bei der planerischen Feinsteuerung durch einen Bebauungsplan oder aber bei der Genehmigung des Einzelvorhabens zu berücksichtigen. Zwar seien Ausnahmen hinsichtlich einzelner Zielfestsetzungen denkbar; dafür müssten jedoch dem LEP IV hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, dass der Verordnungsgeber insoweit abweichend vom Regelfall bereits auch schon die Belange Privater habe schützen wollen. Dies sei indessen bei der Abstandsregelung in Z 163 h LEP IV nach Wortlaut, Begründung und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie auch aus rechtssystematischen Erwägungen heraus nicht der Fall.
Die Genehmigung der drei WEA verletze den Kläger auch nicht anderweitig in seinen Rechten. Insbesondere werde er durch die Zulassung der drei weiteren WEA keinen unzumutbaren Schallimmissionen zur Nachtzeit ausgesetzt. Zwar sei insoweit auch die Vorbelastung seines Grundstücks durch die 16 Bestandsanlagen und das Industriegebiet Kirchberg zu berücksichtigen, jedoch würden die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet von maximal 45 dB(A) nachts nach den vorliegenden schalltechnischen Gutachten auch unter Berücksichtigung verschiedener Unsicherheitsfaktoren bei den ihnen zugrundeliegenden Prognosen eingehalten. Dies bestätige im Ergebnis zudem eine nach der zwischenzeitlichen Errichtung der Anlagen erfolgte Messung. Des Weiteren sei keine unzumutbare Belastung durch Infraschall zu befürchten. Die entsprechenden tieffrequenten Geräusche der WEA führten, sofern überhaupt über der Grenze menschlicher Wahrnehmbarkeit gelegen, nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand jedenfalls in einer Entfernung von mindestens 700 m nicht zu Gesundheitsgefahren für die dort Wohnenden. Auch führten die drei WEA nicht zu unzumutbaren optischen Auswirkungen. Angesichts einer Entfernung der einschließlich des Rotors jeweils 241 m hohen WEA von mehr als dem Vierfachen der Anlagenhöhe und deren konkreter, mit einer größtenteils nur eingeschränkten Sichtbarkeit vom Grundstück des Klägers aus verbundenen Standorte entstehe dort nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat keine „Situation des Eingemauertseins“ und dem Grundstück werde auch nicht „gleichsam die Luft zum Atmen genommen“. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen als solcher bedeute nach der Rechtsprechung noch keine unzulässige optische Bedrängung; ein Rechtsanspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht besteht nicht.