Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 26.04.2021 zum Aktenzeichen 7 L 263/21 einem weiteren Eilantrag stattgegeben, mit dem sich eine Aachener Bürgerin gegen die Anordnung der generellen Maskenpflicht sowohl in den innerstädtischen Parks und Grünanlagen als auch im historischen Altstadtkern und in den Fußgängerzonen gewehrt hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 26.04.2021 ergibt sich:
Bereits mit Beschluss vom 23. April 2021 hatte die Kammer einem Antrag stattgegeben, welcher sich allein auf die Anordnung für den Bereich der innerstädtischen Parks und Grünanlagen bezog (Az. 10 L 259/21, vgl. die Pressemitteilung vom 23. April 2021). Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass auch hinsichtlich des Altstadtbereichs und der Fußgängerzonen die Allgemeinverfügung nur unzureichend begründet sei. Insbesondere fehle es auch insoweit an konkreten Feststellungen dazu, dass der Mindestabstand in diesen Bereichen nicht sichergestellt werden könne.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Hinweis der Pressestelle:
Das Gericht trifft in einem Eilverfahren regelmäßig lediglich eine vorläufige Regelung und entscheidet (noch) nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme. Die Entscheidung hat rechtlich daher zunächst allein Auswirkungen zugunsten der Antragstellerin und befreit (nur) sie für die Dauer des laufenden Klageverfahrens von der Verpflichtung, die angefochtenen Regelungen befolgen zu müssen. Solange die Allgemeinverfügung der Stadt Aachen nicht durch das Gericht im Klageverfahren oder durch die Stadt selbst aufgehoben worden ist oder sich durch Zeitablauf erledigt hat, gelten ihre Regelungen daher fort!
Die maßgebliche Allgemeinverfügung der Stadt Aachen gilt (ohnehin nur) noch bis zum Ablauf des 26.04.2021.