Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ ist am 26.04.2021 bei einer Expertenanhörung im Finanzausschuss unter Leitung von Katja Hessel (FDP) überwiegend auf Zustimmung gestoßen.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 553 vom 26.04.2021 ergibt sich:
Teils wurde an dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/28166 – PDF, 1,2 MB) aber auch Bedarf an Nachbesserungen gesehen.
Die Bundesregierung will mit der Neuregelung Anleger besser vor zweifelhaften Kapitalmarkt-Investments schützen. So soll der Vertrieb von Vermögensanlagen stärker reguliert werden. Zudem sollen die Kontrollkompetenzen der Finanzaufsicht erweitert werden. Verboten werden sollen sogenannte Blindpool-Anlagen, also Finanzanlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte bei der Prospekterstellung noch nicht feststehen. Zudem dürfen nur noch beaufsichtigte Berater und Vermittler Vermögensanlagen vertreiben. Die Emittenten von Vermögensanlagen sollen besser überwacht werden. Unabhängige Dritte sollen künftig kontrollieren, wohin Anlegergeld fließt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll bei bedenklichen Produkten umfangreicher als bisher eingreifen können.
Nach Ansicht von Uwe Kremer von der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner gefährdet ein Blindpool-Verbot sinnvolle Investitionen in für die Volkswirtschaft relevante Sachwerte wie Erneuerbare Energien, Wohnungsbau und Logistik. Als Beispiel nannte Kremer den Wohnungsbau, wo Privatanleger dann nur noch in ganz konkrete Objekte investieren könnten. Im Fall eines Scheitern würde der Anleger viel Geld verlieren. Bei einem Blind Pool könne der Emittent dagegen flexibel auf Marktveränderungen reagieren, was das Risiko für den Anleger mindere.
Auch für Daniel Bauer von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger geht der Anlegerschutz in dieser Hinsicht zu weit. Ein Verbot von Blindpool-Anlagen würde „eher Probleme schaffen“ als lösen, meinte er. So könnten Privatanleger dann nur noch in schon konkret geplante Immobilienobjekte investieren und nicht mehr in noch unbestimmte Vorhaben. Auch Venture-Capital-Fonds würden für sie wegfallen, da diese regelmäßig erst nach Schließung des Fonds das Anlageobjekt bestimmen. Die Schutzgemeinschaft hält diese aber in einem breit angelegten Portfolio teilweise auch für Privatanleger für geeignet.
Klaus Wolfermann vom Verband der Kapitalverwaltungsgesellschaften und Sachwertanbieter äußerte die Befürchtung, dass der Gesetzentwurf „bei vielen Anbietern zu einem praktischen Verbot“ führen würde. Wenn sie sich für Vorhaben nicht frühzeitig Kapital am Markt beschaffen könnten, müssten sie sich eine Zwischenfinanzierung suchen, und hier würden sich „viele Anbieter verabschieden“. Zudem schaffe ein Verbot von Blindpool-Anlagen das Risiko, dass Anleger auf noch riskantere Investments wie Crowd-Finanzierung auswichen. Wolfermann plädierte deshalb dafür, Blindpool-Anlagen zuzulassen, aber einen Mittelverwendungs-Kontrolleur zwischenzuschalten.
Dagegen hält Stefan Loipfinger, Betreiber des Portals Investmentcheck.de, das Blindpool-Verbot für richtig. Es schade zwar „leider auch seriösen Anbeitern“, schütze aber die Anleger vor unseriösen. Allerdings reicht nach seiner Ansicht der Gesetzentwurf noch nicht aus für einen wirksamen Anlegerschutz. So sei es zwar richtig, dass Emittenten von Anlagen diese nicht selbst vertreiben dürfen, sondern ein Anlagevermittler zwischengeschaltet sein muss. Nötig sei aber darüberhinaus eine unabhängige Prüfung, ob das Renditeversprechen plausibel ist. Die Rolle der Anlagevermittlers solle sein wie die eines Apothekers, der bestimmte Medikamente nur verkaufen darf, wenn ein Arzt ein Rezept ausgestellt hat, empfahl Loipfinger.
Peter Mattil, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht, hält die „deutlich verschärften Anforderungen“ für Emittenten von Vermögensanlagen für geeignet, Verbraucher vor unnötigen Verlusten zu schützen. „An einigen Stellen müssten die Maßnahmen allerdings noch konsequenter sein“, stellt er fest. So solle der Mittelverwendungs-Kontrolleur von der BaFin bestellt werden. Denn wenn er vom Emittenten beauftragt werde, sei zu befürchten, dass er eher diesem verpflichtet ist. Zudem sei eine Haftungsregelung für den Fall einer Pflichtverletzung des Kontrolleurs nötig, und er müsse eine Haftpflichtversicherung nachweisen, die in diesem Fall für den Schaden der Anleger aufkomme.
Sypathie für solche Vorschläge zeigte Christian Ahlers vom Verbraucherzentrale Bundesverband, doch „im Hinblick auf die fortgeschrittene Legislaturperiode“ empfahl er, den Gesetzentwurf im Wesentlichen so wie vorgelegt zu verabschieden. Denn er verbessere durchaus den Anlegerschutz im sogenannten Grauen Kapitalmarkt. Besonders hob Ahlers hervor, dass für Anleger mehr Transparenz geschaffen werde.
„In der Praxis stolpern wir immer wieder über Black-Pool-Anlagen, die uns Bedenken bereiten“, berichtete Jürgen Oberfrank von der BaFin. Deshalb sei der Gesetzentwurf richtig. Emittenten müssten dann entweder konkreter werden mit ihren Angaben, wofür sie das eingesammelte Geld verwenden wollen, oder aber „Anlageformen mit intensiverer Aufsicht wählen“, also statt auf den Grauen auf den Weißen Kapitalmarkt gehen.
Der Bundesverband Windenergie befürchtet eine nicht gewollte Nebenwirkung des Gesetzes. Bürgerwindkraftprojekte würden durch die vorgeschriebene Zwischenschaltung professioneller Anlagevermittler oder Finanzdienstleister in der Projektphase sowie die später verpflichtende Beauftragung eines Mittelverwendungskontrolleurs derart verteuert, dass sie oft unwirtschaftlich würden. Dabei sei bei Bürgerwindgesellschaften in der üblichen Rechtsform der GmbH & Co. KG die Kontrolle durch gewählte Beiräte ohnehin gegeben. Verbandsgeschäftsführer Wolfram Axthelm äußerte die „große Sorge“, dass damit die Bürgerbeteiligung deutlich erschwert werde. Die aber sei gerade die „Grundlage für die Akzeptanz“ von Windkraftprojekten.