Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in Potsdam hat am 16.04.2021 zum Aktenzeichen VfGBbg 71/18 die Regelung zur Vertretung der Pücklerschen Erben im Rat der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ für nichtig erklärt.
Aus der Pressemitteilung des VerfG BB vom 26.04.2021 ergibt sich:
Dem Verfahren liegt eine Verfassungsbeschwerde gegen das zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung öffentlichen Rechts zugrunde. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Pflege, Erforschung, Erschließung und Präsentation des Gesamtkunstwerkes aus Garten- und Landschaftsgestaltung, Architektur, Raumausstattung und der Museumssammlungen des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau in Branitz. Die Stiftung verwaltet und betreut unter anderem auch die Pückler-Callenberg Bibliothek und weitere Leihgaben der Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von Pückler als Rechtsnachfolgerin des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau. Das Gesetz sieht vor, dass die Erben nach Adrian Heinrich Kurt Günther Georg Graf von Pückler Freiherr von Groditz, einem Sohn der Theodora Gräfin von Pückler, berechtigt sind, eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden.
Gegen diese Regelung hat sich ein Enkel eines weiteren Sohnes der Theodora Gräfin von Pückler gewandt. Er ist zu einem Zwölftel an der Erbengemeinschaft beteiligt und rügt, dass nur einem Teil der Erben das Recht zugebilligt werde einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden und er selbst von der Berechtigung zur Mitwirkung ausgeschlossen sei.
Das VerfG Potsdam hat die angegriffene Regelung zur Vertretung der Erben im Stiftungsrat der Stiftung für nichtig erklärt.
Die Norm verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Gesetzgeber sei zwar frei in der Entscheidung, leihgebenden Eigentümern das Recht auf Entsendung eines Mitglieds in den Stiftungsrat einzuräumen. Er müsse dann aber ein Konzept verfolgen, das folgerichtig die Eigentümer gleich begünstige. Es fehle bereits an einem sachlich differenzierenden Grund für die Anknüpfung des Gesetzgebers an nur einen Teil der Erbengemeinschaft. Die im Gesetzentwurf aufgeführte Begründung, wonach der älteste Sohn des Adrian Heinrich Kurt Günther Georg Graf von Pückler Freiherr von Groditz, Leihgaben aus dem privaten Besitz zur Verfügung gestellt und sich besonders für die Erhaltung des Pücklerschen Gesamterbes in Park und Schloss Branitz engagiert habe, ließ das Gericht nicht gelten. Dieser Umstand könne allenfalls eine Besserstellung dieses Sohnes oder dessen Erben begründen, nicht aber die der weiteren Erben nach dessen Vater. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Zwölftel an der Erbengemeinschaft beteiligt sei, könne den Ausschluss von der Möglichkeit, einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden, nicht rechtfertigen.