Der Europäische Gerichtshof hat am 22.04.2021 zum Aktenzeichen C-537/19 entschieden, dass Österreich nicht gegen die Vergaberichtlinie 2004/18 verstoßen hat, indem die Stadt Wien den Abschluss eines Vertrages bezüglich des Bürogebäudes „Gate 2“ in der Guglgasse in Wien ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens und ohne entsprechende Bekanntmachung direkt vergeben hat.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 22.04.2021 ergibt sich:
Die Kommission hat Österreich wegen Direktvergabe eines Vertrags über den sogenannten „Gate 2“-Bürokomplex auf dem Grundstück Guglgasse 2-4 in Wien ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren oder Auftragsbekanntmachung verklagt. Die Stadt Wien-Wiener Wohnen, eine in die Stadt Wien eingegliederte öffentliche Einrichtung, habe als öffentliche Auftraggeberin am 25. Mai 2012 mit einem privaten Unternehmen einen langfristigen Mietvertrag über diese Immobilie geschlossen, noch bevor diese errichtet worden sei. Wiener Wohnen habe auf die Gestaltung der Immobilie einen weit über die üblichen Vorgaben des Mieters einer solchen Immobilie hinausgehenden Einfluss genommen. Dieser Vertrag sei daher als „Bauauftrag“ im Sinne der Vergaberichtlinie 2004/18 einzustufen. Der sich daraus ergebende Verstoß gegen die Richtlinie dauere an, solange der Mietvertrag Bestand habe, der nicht vor 2040 ordentlich kündbar sei.
Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen.
Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Wiener Wohnen einen entscheidenden Einfluss auf die Planung des Bauwerks ausgeübt habe. Insbesondere habe sie nicht nachgewiesen, dass mit den von Wiener Wohnen in ihrer Eigenschaft als künftige Mieterin gestellten Anforderungen die Nutzung der Gate 2-Immobilie als Bürogebäude durch nachfolgende Mieter in Frage gestellt worden sei. Die aus diesen Anforderungen resultierenden Anpassungen gingen daher nicht über das hinaus, was ein Mieter üblicherweise verlangen könne.