Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 22.04.2021 zum Aktenzeichen 4 K 3809/20 die Klage einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung für den Neubau der „Leibniz School of Education“ abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 22.04.2021 ergibt sich:
Die beklagte Landeshauptstadt Hannover erteilte zuvor der beigeladenen Leibniz Universität Hannover die Genehmigung für den Neubau am Standort Im Moore 11, der auf rund 2.800m² Nutzfläche die Lehrkräfteausbildung der Universität beherbergen soll.
Die Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung in dem angrenzenden Mehrfamilienhaus. Sie beanstandete bauplanungsrechtliche Verstöße, insbesondere, dass sich die universitäre Nutzung des Neubaus nicht in das von Wohnbebauung geprägte Gebiet einfüge. Auch die von der Landeshauptstadt erteilte Befreiung von einer durch den Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenzone und die Überschreitung einer Baugrenze rügte sie. Weiterhin berief sich die Klägerin darauf, dass das Gebäude den erforderlichen Abstand zu ihrem Grundstück nicht einhalte. Schließlich verstoße das Vorhaben aus ihrer Sicht auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die zu erwartende intensive Nutzung des Grundstücks durch Studierende ein unerwartetes und nicht zumutbares Störpotenzial in einen zuvor von Grünflächen umgebenen und geschützten Wohnbereich hineintrage.
Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die unmittelbare Umgebung des Vorhabens sei von einer geschlossenen Bauweise geprägt, sodass das Gebäude – ebenso wie das Gebäude der Klägerin – keinen seitlichen Grenzabstand einhalten müsse. Auch die Art der Nutzung füge sich in die von einer Durchmischung der Wohnbebauung mit Universitätsgebäuden geprägte Umgebung ein. Die bauleitplanerische Festsetzung eines acht Meter breiten Vorgartenbereiches sei eine rein städtebauliche Entscheidung, die nicht zum Schutz der Nachbarn getroffen worden sei, sodass die Befreiung von dieser Festsetzung die Rechte der Klägerin nicht verletzen könne.
Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Für die Kammer stellte sich als entscheidend dar, dass für das Grundstück der Klägerin ein Mischgebiet festgesetzt sei, welches nicht den gleichen Schutz beanspruchen könne wie ein Wohngebiet. Zudem sei das Gebiet durch seine Nähe zum Hochschulgelände und die Vielzahl universitär genutzter Gebäude vorgeprägt, sodass auch die befürchteten Störungen der Wohnruhe durch den Lehrbetrieb sich nicht als unerwartet oder neuartig darstellten. Die Ausrichtung des Haupteingangs, des Großteils der Fahrradstellplätze und des Aufenthaltsbereiches zur von der Klägerin abgewandten Seite und die zur Wohnbebauung hin festverglasten Fenster seien Ausdruck der Rücksichtnahme. Für die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung spreche auch, dass die Betriebszeit bis 20 Uhr begrenzt sei und an den Wochenenden und in den Semesterferien keine Lehrveranstaltungen stattfänden. Die Gestaltung des Außenbereichs lade auch nicht zur unbefugten zweckwidrigen Verwendung, etwa für Feiern, ein.
Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.