Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen 13 B 559/21.NE einen Eilantrag gegen die sogenannte Testpflicht an Schulen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 22.04.2021 ergibt sich:
Nach der aktuellen Coronabetreuungsverordnung dürfen nur Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) an der schulischen Nutzung und damit auch am Präsenzunterricht teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule unter Aufsicht schulischen Personals statt. Von der Teilnahme an den Coronaselbsttests befreit sind Personen, die zum Zeitpunkt des Tests einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorlegen können. Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Die Ergebnisse der Tests und der vorgelegten Nachweise werden von der Schule erfasst, dokumentiert, nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.
Die Antragsteller, eine Sechstklässlerin und ein Achtklässler aus Bedburg, hatten unter anderem geltend gemacht, die Testpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die korrekte Anwendung der vorgesehenen Antigentests sei zu komplex und die Aussagekraft der Testergebnisse gering. Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen und Nachweisen stellten einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Darüber hinaus befürchteten sie eine Stigmatisierung im Falle eines positiven Testergebnisses.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des zuständigen 13. Senats bestehen gegen die angegriffene Testpflicht keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere stelle sie beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Schulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung. Die für die Testung vorgesehenen Coronaselbsttests ermöglichten die Identifizierung insbesondere erkrankter Schüler, die das Virus ansonsten unbemerkt im schulischen und häuslichen Umfeld verbreiten könnten. Die Vorbehalte der Antragsteller im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Risiken durch die Inhaltsstoffe der Selbsttests teile der Senat aufgrund der Sonderzulassung der Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht. Auch sei davon auszugehen, dass das schulische Personal, unter dessen Aufsicht die Tests stattfänden, in der Lage sei, die richtige Anwendung von Coronaselbsttests zu vermitteln. Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen sei voraussichtlich durch datenschutzrechtliche Vorschriften gedeckt. Schließlich müssten die Antragsteller ebenso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen nicht an den Coronaselbsttests in Schulen teilnehmen. Die Coronabetreuungsverordnung sehe als zumutbare Alternative die Möglichkeit vor, einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorzulegen. Eine ergänzende Folgenabwägung falle deshalb zu Lasten der Antragsteller aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hinweis:
Beim Oberverwaltungsgericht sind zahlreiche weitere Eilanträge von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen und Schulformen gegen die Testpflicht anhängig, über die zeitnah entschieden werden soll.