Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 20.04.2021 zum Aktenzeichen W 8 E 21.530 den Eilantrag einer Grundschülerin abgelehnt, die ohne vorherigen Corona-Test an der Radfahrausbildung in der Schule teilnehmen möchte.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 20.04.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin besucht die vierte Klasse einer Würzburger Grundschule. Sie hat am 14. und 16. April 2021 an Übungseinheiten für die Radfahrprüfung teilgenommen, ohne zuvor auf eine Corona-Infektion getestet worden zu sein. Am 21. Und 23. April 2021 finden weitere Übungseinheiten im Rahmen der Radfahrausbildung auf dem Schulgelände statt. Am 28. April 2021 wird die Radfahrprüfung ebenfalls auf dem Schulgelände abgenommen. Die Antragstellerin möchte an den weiteren Übungseinheiten und der Prüfung auf dem Schulgelände teilnehmen, ohne vorher einen sog. Corona-Test zu machen.
Sie lässt im Wesentlichen vortragen: Der Anspruch ergebe sich aus der Beschulungspflicht des Staates. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe am 12. April 2021 entschieden, dass die Tests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ausschließlich freiwilliger Natur seien. Bei fehlendem Einverständnis müsse sichergestellt sein, dass Alternativangebote bestünden. Zur Radfahrausbildung gebe es jedoch keine Alternativangebote wie den Distanzunterricht. Der Antragstellerin dürfe aus der Verweigerung eines Corona-Tests keine Nachteile entstehen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht:
Gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 der 12. BayIfSMV (Bayerischer Infektionsschutzverordnung) sei die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn die Schülerinnen und Schüler sich mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 unterziehen würden.
Daran habe der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2021 im Verfahren 20 NE 21.926 nichts geändert. Bei den notwendigen Alternativangeboten zum Präsenzunterricht bestehe kein Anspruch auf bestimmte Lerninhalte. Der Distanzunterricht könne und müsse nicht mit dem Präsenzunterricht identisch sein. Es genüge, wenn Schüler, die mangels Corona-Tests nicht am Präsenzunterricht teilnehmen dürften, überhaupt ein Unterrichtsangebot erhalten würden. Dem sei auch Genüge getan, wenn bestimmte Unterrichtsinhalte entfallen oder nur gekürzt vermittelt würden.
Zudem hält das Gericht es für möglich, dass bestimmte Lernangebote aus dem Bereich der Radfahrausbildung auch im Rahmen des „Home-Schooling“ gemacht werden können. Dies gelte insbesondere für die theoretische Ausbildung, aber gegebenenfalls auch für praktische Übungen.
Auch die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Es sei schon nicht ersichtlich, dass bei der Antragstellerin ein atypischer Ausnahmefall vorliege. Vielmehr handele es sich um eine allgemeine Fallkonstellation.