Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.07.2018 zum Aktenzeichen 8 CE 18.1071 entschieden, dass Kommunen auf öffentlichen Verkehrsflächen Ladesäulen für E-Autos grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufstellen dürfen.
Im konkreten Fall hatte die Stadt München zwei Elektro-Ladesäulen auf öffentlichem Grund errichtet.
Ein Anwohner war mit den Ladestationen nicht einverstanden, denn dadurch fielen vor seinem Wohnhaus Parkplätze weg, die nun nur noch für ladende E-Autos zur Verfügung standen. Der Anwohner vertrat die Auffassung, dass die Errichtung der Ladesäulen rechtswidrig sein muss, da die Stadt dafür nämlich keine Baugenehmigung hatte.
Die Verwaltungsrichter stellten nun fest, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich war.
Für die Errichtung von E-Ladestationen im Straßenraum sei nicht das Baurecht maßgeblich, sondern allein das Straßenrecht.
Die Richter betrachten die E-Ladestationen als Verkehrsanlagen und damit Straßenbestandteile.
Nach Auffassung der Richter werden E-Ladestationen schnell errichtet und dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Für die Richter ist gerade die Errichtung von E-Ladestationen für die Mobilität mit Elektroautos notwendig.
Die Richter meinten zudem, die E-Ladestationen mit Parkscheinautomaten vergleichen zu können, für die ebenfalls keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Von der Größe her ist den Richtern nach Auffassung von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. zuzustimmen.
Der Anwohner brachte dagegen das Argument, dass E-Ladestationen vielmehr mit Tankstellen vergleichbar seien; diesem Argument folgten die Richter jedoch nicht.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Anwohner, Nachbarn sowie Gemeinden und Städte im Baurecht und im Straßenrecht.