Das Amtsgericht Landstuhl hat mit Urteil vom 17.03.2021 zum Aktenzeichen 2 OWi 4211 Js 2050/21 festgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen des Gerätes Leivtec XV3 nicht zuverlässig sind mit der Folge, dass es das Bußgeldverfahren eingestellt hat.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 16/2021 vom 21.04.2021 ergibt sich:
Nach dem Beschluss des Amtsgerichts liege bei Messungen mit diesem Gerät kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht vor. Das bedeute: Blitzerfotos von diesem Gerät beweisen nicht sicher, ob jemand zu schnell gefahren sei.
Der Messgerätehersteller habe selbst darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen. Die Mehrzahl der durchgeführten Messungen dürfte zwar wahrscheinlich korrekt sein. Unter bestimmten Bedingungen seien aber Messfehler denkbar.
Unter diesen Umständen müsse ein Sachverständiger den Messwert ermitteln. Die Kosten dafür stünden allerdings in keinem Verhältnis zu der Geldbuße. Zudem sei über den Messvorgang an sich zu wenig bekannt. Möglich sei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung. Ob das Messergebnis richtig sei, könne damit aber nicht bestätigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.