Der Bundesgerichtshof hat am 08.04.2021 zum Aktenzeichen 1 StR 69/21 ein Urteil des LG Karlsruhe bestätigt, das den Angeklagten wegen Mordes sowie Unterschlagung und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt hatte.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 85/2021 vom 20.04.2021 ergibt sich:
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer tötete der Angeklagte, ein 37-jähriger Edelsteinhändler, am 21. Juni 2020 im Rahmen eines Geschäftstermins in seinen Büroräumen in Pforzheim einen Schmuckproduzenten aus Wut darüber, dass dieser vermeintlich eine Ringkollektion des Angeklagten hinter dessen Rücken zu eigenen Zwecken verwandt habe. Der Angeklagte reichte seinem Geschäftspartner zu diesem Zwecke ein mit Gammabutyrolacton (GBL) versetztes Getränk oder mit GBL versetztes Sushi, das dieser ahnungslos zu sich nahm. An diesen Folgen verstarb das Opfer, wobei das Landgericht nicht sicher feststellen konnte, ob alleinige Todesursache die Vergiftung mit GBL war oder der Angeklagte zusätzlich Gewalt gegen den Hals oder Oberkörper des Geschädigten ausgeübt hatte. Der Angeklagte entnahm aus dem PKW des Opfers nach der Tat Schmuck im Gesamtwert von mindestens 60.000 Euro, um diesen für sich zu behalten, und verbrachte den Leichnam am Abend des Tattages nach Frankreich, wo er diesen auf einer Waldlichtung mit Benzin übergoss und in Brand steckte, um etwaige Spuren zu beseitigen. Das Landgericht hat bei der Tat das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Bei seiner Festnahme wurden auch kinderpornografische Bilder auf dem Laptop des Angeklagten gefunden.
Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.