Die Europäische Kommission und die EU-Grundrechtsagentur FRA haben sich jüngst mit der Unschuldsvermutung befasst.
Aus BRAK, Nachrichten aus Brüssel Nr. 8/2021 vom 16.04.2021 ergibt sich:
Beide stellen in Dokumenten vom 1. April 2021 zahlreiche Mängel fest, die teilweise auf den mangelhaften Zugang zum Rechtsbeistand zurückzuführen sind.
Der Bericht der FRA analysiert, inwieweit das Recht der Unschuldsvermutung, auf Anwesenheit im Verfahren und das Recht zu Schweigen in der Praxis umgesetzt werden. Spezielle Faktoren wurden dazu untersucht, darunter die Einstellung der in Strafjustiz und Strafverfolgung beschäftigten Personen, öffentliche Meldungen über die Schuld des Angeklagten sowie dessen körperliche Präsentation vor oder während des Verfahrens und Beweislastregeln. Konkrete Mängel wurden beispielsweise festgestellt, wo das Recht zu Schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, verletzt wurde, beispielsweise weil kein Rechtanwalt anwesend war, obwohl dies in der entsprechenden Richtlinie gefordert wird.
Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren zu dem Schluss, dass die nationalen Umsetzungsmaßnahmen häufig nicht hinreichend seien. So gelte die Unschuldsvermutung in einem Staat zwar für Angeklagte und Inhaftierte, nicht jedoch für nicht inhaftierte Verdächtige.
Weitere Informationen
Studie der FRA in englischer Sprache (PDF, 7,4 MB)
Bericht der Kommission (PDF, 372 KB)