Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 19.04.2021 zum Aktenzeichen 9 L 1432/21.GI einen Eilantrag zweier Antragsteller gegen zusätzliche nächtliche Kontaktbeschränkungen der aktuellen Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 19.04.2021 ergibt sich:
Der Landkreis Gießen hat in der aktuellen Fassung seiner Allgemeinverfügung unter anderem weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum geregelt (Nr. 5 der 23. Allgemeinverfügung in der aktuellen Fassung vom 10. April 2021).
Bereits durch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen ist aktuell eine Kontaktbeschränkung auf Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von maximal fünf Personen zweier Hausstände verfügt – Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind hierbei ausgeklammert. Darüber hinaus gehend hat der Landkreis Gießen in seiner aktuellen Allgemeinverfügung geregelt, dass an genau bezeichneten Plätzen, Orten und Anlagen im Bereich des Landkreises Gießen der Aufenthalt in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von insgesamt drei Personen gestattet ist. Kinder bis zum Alter von 14 Jahren seien hierbei mitzuzählen.
Gegen diese Regelung haben sich die Antragsteller im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gewandt. Sie haben zum einen geltend gemacht, dass die weitergehende Kontaktbeschränkung sie unverhältnismäßig in ihren Grundrechten einschränke. Zudem haben die Antragsteller angegeben, dass sie selbst bereits vollständig gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpft und deshalb von jeglichen Schutzmaßnahmen auszunehmen seien.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat hingegen festgestellt, dass die von dem Landkreis verfügten Maßnahmen nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Kontaktbeschränkungen seien zur Eindämmung der Pandemie grundsätzlich geeignet und angesichts des Ausmaßes des Infektionsgeschehens im Landkreis Gießen mit aktuell wieder steigender Inzidenz auch notwendig.
Mangels wissenschaftlich hinreichend gesicherter Erkenntnisse sei es auch aktuell nicht geboten, Personen, die bereits gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpft sind, als Adressaten von entsprechenden Schutzmaßnahmen auszuklammern. Insbesondere könne derzeit noch nicht hinreichend genau beziffert werden, in welchem Maße eine Impfung die Übertragung des Virus reduziere. Eine entsprechende Sachaufklärung sei im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich. Die aus diesen Gründen von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessen- und Folgenabwägung ging zu Lasten der Antragsteller aus. Der Schutz von Leib und Leben von Menschen sowie die Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit des staatlichen Gesundheitssystems würden hier die allgemeine Handlungsfreiheit und Freizügigkeit der Antragsteller überwiegen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.