Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 2018 zum Aktenzeichen V ZR 143/17 entschieden, wie das Musizieren in einem Mehrfamilienwohnhaus zu handhaben ist.
Im konkreten Fall bewohnen die Kläger ein Reihenhaus in einem Wohngebiet.
Der Beklagte ist Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses.
Der Beklagte ist Berufsmusiker (Trompeter). Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete.
Die Bundesrichter führten aus, dass das Musizieren zur Mittags- und Nachtzeit als wesentliche Störung nicht hinzunehmen ist, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls für etwa drei Stunden werktäglich (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) als unwesentlich anzusehen ist. Jedenfalls insgesamt sollte das tägliche Musizieren in dem Haus etwa drei Stunden werktags (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) nicht überschreiten. Entstehen durch den Musikunterricht lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, muss dieser ggf. auf wenige Stunden wöchentlich beschränkt werden. Die Bundesrichter haben den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen und nicht endgültig entschieden, da durch das Landgericht noch Feststellungen zu treffen sind.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Mietrecht bei Störungen durch Musik.