Der Bundesgerichtshof hat am 30.03.2021 zum Aktenzeichen 2 StR 43/21 die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, sodass ein Urteil des LG Köln betreffend die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Überfalls auf die Anbieterin eines Kinderbetts bei Ebay-Kleinanzeigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten rechtskräftig ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 4/2021 vom 19.04.2021 ergibt sich:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17.04.2019 wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2020 diese Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben. Eine andere Kammer das Landgerichts Köln hat den Angeklagten am 23.09.2020 wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte aufgrund einer eBay-Annonce auf die Geschädigte zugekommen ist, um sie in ihrer Wohnung zu überfallen und zu sexuell zu nötigen. Der Überfall war mit deutlicher Gewaltanwendung und erheblicher Gegenwehr der Geschädigten verbunden. Wegen dieser Gegenwehr ist es letztlich nicht zu der seitens des Angeklagten beabsichtigten sexuellen Nötigung gekommen.
Die Verurteilung des Angeklagten ist nun insgesamt rechtskräftig. Die gegen die neuerliche Strafentscheidung eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit einstimmigem Beschluss vom 30.03.2021, Az. 2 StR 43/21, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Für die Vollstreckung der Strafe ist jetzt die Staatsanwaltschaft Köln zuständig.