Das Amtsgericht Remscheid hat mit Urteil vom 19.11.2020 zum Aktenzeichen 28 C 111/20 entschieden, dass ein Beifahrer, der die Autotür beim Einsteigen so öffnet, dass sie gegen eine hohe Bordsteinkante stößt, Schadensersatz zahlen muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 15/2021 vom 19.04.2021 ergibt sich:
Entstand der Schaden beim Einsteigen, haftet der Beifahrer zu 2/3. Der Fahrer übernimmt das weitere Drittel, da er die Anhaltestelle ausgewählt hat.
Die Beklagte wollte in das Auto der Klägerin einsteigen. Das Auto hielt an einem relativ hohen Bordstein. Als sie die Tür bei Dunkelheit öffnete, stieß die untere Kante der Tür an den Bordstein. Der Lack wurde beschädigt. Die Autofahrerin wollte darauf den Schaden von der Mitfahrerin ersetzt bekommen und klagte.
Mit Erfolg, zumindest teilweise.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beifahrerin besser aufpassen müssen. Wer eine Tür öffne, müsse besonders sorgsam sein. Da sie sich selbst auf dem Bordstein befunden habe, sei es ihr leicht möglich gewesen, darauf zu achten. Das es dunkel war, entschuldige sie nicht. Vielmehr hätte sie noch besser aufpassen müssen. Es sei auch allgemein bekannt, dass Autotüren gegen Bordsteine stoßen können, wenn diese besonders hoch sind. Auch hätte sie beispielsweise mit ihrem Mobiltelefon den Einsteigerbereich ausleuchten können.
Allerdings hafte die Klägerin aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu einem Drittel mit. Sie hatte die Stelle ausgewählt und hätte die Beklagte beim Einsteigen auf Vorsicht hinweisen können.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass der Fall anders entschieden worden wäre, wenn die Klägerin Beklagte aus- statt eingestiegen wäre. In einem solchen Fall musste beim Landgericht Wuppertal der Fahrer zu 70 % und der Beifahrer zu 30 % haften (LG Wuppertal, Urt. v. 18.12.2014 – 9 S 134/14).