Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.02.2021 zum Aktenzeichen 9 AS 1/21 entschieden, dass wenn der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten ( § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten ( § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO ) zu berichtigen sind, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet.