Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15.04.2021 zum Aktenzeichen 10 K 3918/20 den Eilantrag einer Betreiberin von Kompostwerken abgelehnt, mit dem sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Umweltbundesamt) mit dem Ziel begehrte, bestimmte Äußerungen, die das Umweltbundesamt in einem von ihm herausgegebenen Magazin veröffentlicht hat, zu unterlassen.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 16.04.2021 ergibt sich:
Im Juni 2020 hat das Umweltbundesamt eine Broschüre mit dem Titel „PFAS. Gekommen, um zu bleiben.“ herausgegeben („PFAS“: per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, auch als „PFC“ bekannt). Auf Seite 24 wird eine Karte der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, auf der laut Überschrift die „PFAS-Hotspots in Deutschland“ eingezeichnet sind. In einem Textfeld heißt es: „RASTATT
Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Belastung wurde zuerst im Trinkwasser nachgewiesen, das Ausmaß der Verunreinigung erst nach und nach. Die Folge: geschlossene Trinkwasserbrunnen und ein erhöhter Aufwand bei der Trinkwasseraufbereitung. Wegen PFASFunden in Nutzpflanzen mussten Ernten vernichtet werden.“
Hiergegen berief sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag auf die Verletzung ihres Ansehens als Ausprägung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie sei von der Äußerung direkt und unmittelbar betroffen, da sie aufgrund öffentlicher Berichterstattung und sonstiger Informationen im Internet leicht identifizierbar sei. So ergebe sich aus der Äußerung des Umweltbundesamtes gleichsam die unwahre Tatsachenbehauptung, sie sei für die in Rede stehende PFC-Belastung in Rastatt verantwortlich.
Dem ist die 10. Kammer in ihrem den Beteiligten bereits bekannt gegebenen Beschluss vom 15. April 2021 – 10 K 3918/20 – nicht gefolgt. Der Antrag sei unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Unterlassung im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches geltend machen könne. Es fehle bereits an einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin.
Diese werde in der beanstandeten Äußerung an keiner Stelle als Verursacherin genannt, es liege auch keine dahingehende verdeckte Äußerung vor. Im Übrigen sei eine dahingehende Tatsachenbehauptung auch nicht unwahr. Insoweit folge die Kammer dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 (6 K 791/16), in welchem festgestellt werde, dass die Antragstellerin eine PFC-Belastung auf bestimmten landwirtschaftlichen Flächen in Rastatt mindestens maßgeblich mitverursacht habe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu erheben.