Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 15.04.2021 zum Aktenzeichen 6 L 283/21 das von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verbot von Versammlungen der Querdenker-Bewegung am 17.04.2021 sowie aller Ersatzveranstaltungen bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 15.04.2021 ergibt sich:
Der gerichtliche Eilantrag gegen das von der Landeshauptstadt Dresden ausgesprochene Verbot der für den 17. April 2021 in Dresden angezeigten drei Versammlungen der Querdenker-Bewegung hatte keinen Erfolg. Davon umfasst sind auch das ganztägige Verbot aller Ersatzversammlungen am selben Tag im gesamten Stadtgebiet und die Verpflichtung, das Verbot bis zum 14. April 2021, 24.00 Uhr bekanntzugeben, wobei mindestens die gleichen sozialen Medien, Veröffentlichungsplattformen und der Internetauftritt von Querdenken351 wie bei der Bewerbung für die Veranstaltungen zu nutzen sind.
In ihrer Entscheidung hat die Kammer insbesondere darauf abgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO unter freiem Himmel Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind. Sie dürfen nach dieser Vorschrift nur durchgeführt werden, wenn 1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen und 2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Das Gericht hat ausgeführt, dass nach den Erfahrungen von Demonstrationen aus der Querdenker-Szene anlässlich von Versammlungen in Dresden am 13. März 2021, in Kassel am 20. März 2021 und in Stuttgart am 3. April 2021 nicht damit zu rechnen sei, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diese Auflagen halten würden. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller in diesem Sinne auf die Teilnehmenden werde einwirken können, weil nicht nur erhebliche Zweifel daran bestünden, dass er hierzu in der Lage sei, sondern auch, dass er dies beabsichtige. Dies gelte erst recht angesichts der hohen Mobilisierung der Querdenker-Szene; auch insoweit bestünden ganz erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller überhaupt willens sei, auf die nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinzuwirken. Diese Zweifel ergäben sich u. a. daraus, dass er die Antragsgegnerin per Video sinngemäß vor die Wahl gestellt habe, die von ihm angemeldeten Versammlungen mit 4.000 auf dem Königsufer und weiteren je 1.000 Teilnehmenden auf dem Altmarkt und auf der Cockerwiese zu bestätigen, oder aber bei einem Verbot mit Menschenansammlungen von 10.000 Personen in der Stadt rechnen zu müssen. Soweit der Antragsteller die Aussagekraft der Ergebnisse von PCR-Tests und von Inzidenzzahlen in Bezug auf das Pandemiegeschehen in Abrede gestellt hat, ist dem die Kammer unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts nicht gefolgt. Die Kammer hat namentlich die Bedeutung der Inzidenzzahlen als durch die Anzahl der Hospitalisierungen wegen Erkrankungen mit dem SARS-CoV-2 Virus bestätigt angesehen. Insgesamt sei daher die massive Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zum Schutz des gleichwertigen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt, das bei einer Zulassung der Versammlung gefährdet sei.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.