Das Amtsgericht München hat zum Aktenzeichen 843 Cs 236 Js 109921/21 mitgeteilt, dass die gegen eine 22jährige Hotelfachschülerin wegen Beleidigung einer im Rahmen einer illegalen Corona-Party herbeigerufenen Polizeibeamtin festgesetzte Geldstrafe von 300 Euro nun rechtskräftig festgestellt ist.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 14/2021 vom 16.04.2021 ergibt sich:
Der Angeklagten war vorgeworfen worden, am 14.11.2020 gegen 22:40 Uhr eine Polizeibeamtin mit den Worten „Fotze“ und „Scheißbullen“ beleidigt zu haben. Gegen sie wurde deswegen am 11.02.2021 ein Strafbefehl über 20 Tagessätze zu je 15 Euro erlassen, gegen den sie Einspruch einlegte. Die Angeklagte hatte ihren Einspruch vom 26.02.2021 gegen das ihr in Form des Strafbefehls vorgeschlagene Urteil damit begründet, dass sie niemanden beleidigt habe und als Bezieherin von ALG II kein ausreichendes Einkommen zur Zahlung der Strafe habe.
In der Hauptverhandlung konnte sie sich an die Äußerung „Scheißbullen“ nicht erinnern. Mit „Fotze“ habe sie nicht die Polizeibeamtin, sondern eine Dritte bezeichnet, als sie ihrer Freundin, die mit dieser Dritten wegen eines Typs im Streit stehe, eine Sprachnachricht geschickt habe. „Tut mir leid, dass Sie sich angesprochen fühlen“ habe sie der Beamtin danach gesagt. Da sie das fragliche Handy nicht mehr habe, könne sie die Sprachnachricht nicht mehr vorweisen. Sie habe sich damals angetrunken mit fünf anderen in der Wohnung im Münchener Lehel aufgehalten, als die Polizisten gekommen seien.
Die 24jährige Polizeibeamtin erklärte, von einem Nachbarn von einer illegalen Coronaparty verständigt worden zu sein. Die Fenster seien nur notdürftig verhängt worden. Man habe erst am Fenster geklopft, sei vom Nachbarn ins Haus eingelassen worden. Die vier in der Wohnung Anwesenden hätten von Zusammenwohnen geredet, als im Hinterhof ein Blumentopf hörbar zerbrochen sei und die zweite Streife zwei weitere Gäste gebracht habe, die die Wohnung über ein rückwärtiges Fenster verlassen hätten. Die Angeklagte habe zu ihr gesagt, sie solle nicht so frech sein und warum die Frauen bei der Polizei zu anderen Frauen so gemein seien. Beim Verlassen der Wohnung habe die Angeklagte sie klar und deutlich „Fotze“ genannt. Darauf habe sie ihr eine Anzeige angekündigt, worauf noch das Wort „Scheißbullen“ folgte. Entschuldigt habe die Angeklagte sich nicht. Eine freundlich gebliebene Freundin habe die Angeklagte dann weggezogen.
Ein weiterer als Zeuge vernommener Polizeibeamter bestätigte die Angaben der ersten Zeugin. Die illegale Coronaparty sei von den sechs jungen Leuten schließlich eingeräumt worden. Nur zwei der festgestellten Personen hätten sich zu Recht in der Wohnung aufgehalten. Das angebotene Herbeirufen eines Rettungswagens sei abgelehnt worden.
Die damals anwesende Freundin der Angeklagten bestätigte als Zeugin zunächst die Angaben ihrer Zeugin. Mehrfach von der Vorsitzenden auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen erklärte sie schließlich nur, dass die Angeklagte niemanden so einfach beleidige. Sie sei nicht ganz in der Nähe gewesen, könne sich auch nicht mehr richtig erinnern. Ein weiterer Zeuge, der sich beim damaligen Sprung aus dem Fenster verletzt hatte, erklärte nicht alles mitbekommen zu haben.
Dr weitere über das Fenster geflohene Zeuge erklärte, „Ich bekam keine Beleidigung mit. Wir trafen uns zu sechst. Die Polizeibeamten kamen herein und nahmen unsere Personalien auf. Ich verletzte mich als ich mich verstecken wollte und aus dem erhöhten Erdgeschoss sprang. Es war nicht meine cleverste Aktion. Mein Kollege riss sich die Bänder und ich erlitt einen schmerzhaften Rippenbruch.“ Nachdem er auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden war, fuhr er fort „Der Polizeibeamte lehnte es ab, mich wegen meiner Schmerzen in ein Krankenhaus zu fahren. Ich hörte weder Fotze noch Scheißbullen. Ich war stark verletzt und bekam nicht alles mit. Mit der Angeklagten bin ich befreundet, aber nicht in regelmäßigem Kontakt. Ich weiß nicht mehr, ob die Angeklagte ein Handy in der Hand hatte. Der Vorfall ist schon fünf Monate her.“
Die Angeklagte erklärte nunmehr: „Die Stimmung war natürlich ein bisschen angespannt, das stimmt. So jetzt wird’s aber teuer, sagte die Polizeibeamtin als sie hereinkam. Ich war ein bisschen patziger.“
Zu ihren Einkünften befragt erklärte sie monatlich 1.700 Euro zu erhalten, von denen aber schon knapp 1.500 Euro auf die Miete für sich und ihr Kind entfalle. Nach erneutem Hinweis des Gerichts, dass Tagessatzhöhe und Geldstrafe im Falle eines Urteils höher anzusetzen sei, nahm sie den Einspruch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurück.
Der Strafbefehl ist nach Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung vom 31.03.2021 rechtskräftig