Fischfang mit Pulsbaumkurren in der Nordsee bleibt verboten

15. April 2021 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.04.2021 zum Aktenzeichen C-733/19 die Klage der Niederlande gegen das Verbot des Fischfangs mit Schiffen, die Pulsbaumkurren verwenden, abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 59/2021 vom 15.04.2021 ergibt sich:

Der Unionsgesetzgeber verfügt in diesem Bereich über ein weites Ermessen und ist nicht verpflichtet, seine gesetzgeberische Entscheidung ausschließlich auf wissenschaftliche und technische Gutachten zu stützen.

Im Jahr 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union neue Vorschriften für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen verabschiedet (Verordnung (EU) 2019/1241 – ABl. 2019, L 198, S. 105). So sind bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden verboten, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte und Greifer für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden. Der Einsatz von Pulsbaumkurren bleibt jedoch während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2021 unter bestimmten strengen Auflagen weiterhin möglich.

Am 4. Oktober 2019 haben die Niederlande beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung derjenigen Bestimmungen dieser Verordnung erhoben, die sich auf Fischereifahrzeuge beziehen, die Pulsbaumkurren verwenden. Die Niederlande machten u. a. geltend, dass sich der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die Bewirtschaftung der Seezunge in der Nordsee nicht auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über den Vergleich zwischen den Umweltauswirkungen des Fischfangs mit Pulsbaumkurren und der traditionellen Fischerei mit Baumkurren gestützt habe.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Unionsgesetzgeber nicht verpflichtet ist, seine gesetzgeberische Entscheidung über technische Maßnahmen ausschließlich auf die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten zu stützen. Des Weiteren verfügt der Unionsgesetzgeber im Bereich der Fischerei über ein weites Ermessen. Folglich muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die fragliche Maßnahme offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist oder ob der Unionsgesetzgeber die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs belegt das Vorbringen der Niederlande jedoch nicht, dass die fraglichen technischen Maßnahmen offensichtlich unangemessen seien.