Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 15.04.2021 zum Aktenzeichen 20 NE 21.919 den Eilantrag von 23 Kulturschaffenden („Aufstehen für die Kunst“) gegen das generelle Veranstaltungsverbot und die Schließung von Kultureinrichtungen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 15.04.2021 ergibt sich:
Zur Begründung führt der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, die Untersagungen von Veranstaltungen und die Schließung von Kultureinrichtungen gemäß § 5 und § 23 Abs. 1 der 12. BayIfSMV begegne aufgrund der Infektions- und Gefährdungslage voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts eines diffusen Infektionsgeschehens und des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers, soziale Kontakte und die allgemeine Mobilität möglichst einzuschränken, komme es nicht entscheidend darauf, ob in Kultureinrichtungen in der Vergangenheit bereits Infektionen nachgewiesen worden seien. Zu den von den Antragsstellern angeführten Hygiene- und Lüftungskonzepten fehle es noch an gesicherten Erkenntnissen. Entsprechende Studien seien noch nicht abgeschlossen.
Der Eingriff in die Kunst- und Berufsfreiheit der Antragsteller erweise sich im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen daher als erforderlich und angemessen. Auch liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Teilnehmer bei Versammlungen und Besucher von Gottesdiensten übten aktiv ihre Versammlungs- bzw. Religionsfreiheit aus, während der Genuss von Kunst und Kultur nicht von der Kunstfreiheit selbst geschützt sei. Der Besuch von Kultureinrichtungen unterscheide sich darüber hinaus in Dauer und typischen zwischenmenschlichen Kontakten maßgeblich vom Besuch geöffneter Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.