Verbot zweier Versammlungen im Oberen Schlossgarten und Marienplatz in Stuttgart bestätigt

15. April 2021 -

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 15.04.2021 zu den Aktenzeichen 5 K 1872/21 und 5 K 1874/21 die Eilanträge der Veranstalter der für den 17.04.2021 angemeldeten Versammlungen im Oberen Schlossgarten und auf dem Marienplatz in Stuttgart abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.04.2021 ergibt sich:

Mit den in Streit stehenden Bescheiden hat die Stadt Stuttgart die für den kommenden Samstag geplanten Versammlungen zu den Themen „Es reicht!!!“ und „Es reicht! Wir gestalten unsere Zukunft“ im Oberen Schlossgarten und auf dem Marienplatz verboten. Sie hat dies damit begründet, dass die von den Versammlungen ausgehenden Gefahren nur mit einem Verbot abgewendet werden könnten. Die Verhängung von Auflagen anstelle eines Verbots sei nicht geeignet, denn es mangele den Antragstellern an der erforderlichen Zuverlässigkeit, so dass die Einhaltung dieser Auflagen nicht gewährleistet wäre. Vielmehr wäre zu erwarten, dass sich die Versammlungen wegen desselben Teilnehmerkreises in ähnlicher Weise wie die am 13.03.2021 in Stuttgart stattgefundene Versammlung entwickeln würden. Sie stützt sich für diese Annahme auf die bei dieser Versammlung gemachten Erfahrungen.

Die Antragsteller haben gegen das Verbot eingewandt, von den Versammlungen gehe keine unmittelbare und erhebliche Gefahr aus. Unter anderem sei die Bezugnahme der Stadt auf die 7-Tage-Inzidenz nicht tragfähig, da diese keinen tauglichen Parameter zur Einschätzung der Gesundheitsgefahren darstelle. Ein Verbot sei daher nicht gerechtfertigt. Als milderes Mittel komme zudem die Verhängung von Auflagen in Betracht.

Das Gericht teilt die Auffassung der Stadt Stuttgart, dass die Durchführung der Versammlungen in der von den Antragstellern beantragten Form beim derzeitigen Infektionsgeschehen zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Teilnehmer und weiterer Personen führen würde. Es geht weiter davon aus, dass die von der Stadt Stuttgart getroffene Abwägung, zur Eindämmung dieser Gefahren komme nur ein Verbot der Versammlungen in Betracht, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Auch aus Sicht des Gerichts wäre die Verhängung von Auflagen zur Eindämmung der Gefahren voraussichtlich nicht ausreichend. Denn es wäre zu erwarten, dass diese Auflagen von einer beträchtlichen Zahl der zu erwartenden Teilnehmer nicht eingehalten würden.

Nach den Feststellungen bei der vorangegangen Versammlung in Stuttgart am 13.03.2021, bei der die Antragsteller als Versammlungsleiter auftraten, bestehen auch aus Sicht des Gerichts Zweifel an deren Zuverlässigkeit, ernsthaft und nachdrücklich auf die Einhaltung der Auflagen hinzuwirken. Bei dieser Versammlung wurden Auflagen wie das Abstandsgebot und die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vielfach verletzt. Die Antragsteller als Versammlungsleiter haben hiergegen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Nachdrücklichkeit eingeschritten. Wegen der Vergleichbarkeit dieser Versammlung mit der für den kommenden Samstag angeordneten Versammlung wäre eine ähnliche Entwicklung zu erwarten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.