Das Sozialgericht Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2021 zum Aktenzeichen S 5 U 232/20 entschieden, dass ein Arbeitsunfall als sogenannter Wegeunfall vorliegt, wenn ein versicherter Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg von seiner Arbeitsstätte mit einem Hund kollidiert, der unvermittelt auf die Fahrbahn springt und er dabei einen Schock erleidet.
Aus der Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 4/2021 vom 14.04.2021 ergibt sich:
Im konkreten Fall war der Kläger nach der Kollision mit dem Hund von den Freunden des Hundehalters massiv bedrängt und angegriffen worden sowie sein Auto beschädigt worden. Die Angriffe setzen sich fort, nachdem er den Arbeitsweg verlassen und bei einer nahegelegenen Tankstelle Schutz gesucht hatte. Nach den gutachterlichen Feststellungen eines Psychologen leidet der Kläger seitdem an Ängsten und anderen psychischen Störungen, die auf den Unfall und die spätere Bedrohung zurückzuführen seien.
Das Gericht war im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft der Ansicht, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz durch das Verlassen des unmittelbaren Weges und das Aufsuchen der Tankstelle nicht entfallen sei. Denn auch diese eingeschobene Verrichtung habe in einem inneren Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Heimweg gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger weiterhin bedroht worden; er habe Schutz gesucht und die Polizei verständigen wollen, um den Heimweg überhaupt fortsetzen zu können.
Gegen den Gerichtsbescheid kann die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung einlegen.