Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 14.04.2021 zum Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21 einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 8/2021 vom 14.04.2021 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.