Staatsleistungen an Kirchen auf dem Prüfstand

13. April 2021 -

Mehr als 500 Millionen Euro jährlich erhalten katholische und evangelische Kirche als Entschädigung für die Trennung der vermögensrechtlichen Entflechtung von Kirche und Staat.

Aus hib – heute im bundestag Nr. 452 vom 12.04.2021 ergibt sich:

Dass der seit 1919 bestehende Auftrag der Weimarer Reichsverfassung zur Ablösung von diesen Staatsleistungen nun im Bundestag angegangen wird, haben die Sachverständigen bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat unter Leitung von Andrea Lindholz (CSU) ausnahmslos begrüßt. Zahler sind die Länder. Aber der Bund müsse die Grundsätze gesetzlich vorgeben, hieß es. Die Experten bewerteten Gesetzentwürfe der AfD-Fraktion (BT-Drs. 19/19649 – PDF, 291 KB) und der Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/19273 – PDF, 261 KB).

Der Rechtsanwalt Michael Adam rechnete vor, dass der Gesetzentwurf der AfD zu einer Entschädigung von drei Milliarden Euro führen würde – Auslaufen der Leistungen bis Ende 2026. Nach den Vorstellungen im gemeinsamen Gesetzentwurf von FDP, Linken und Grünen kämen mindestens 20 Milliarden Euro zusammen, weil danach die Staatsleistungen noch 20 Jahre weiterfließen sollen und eine Ablösung noch obendrauf käme. Ein Grundsätzegesetz habe zumindest zwei Punkte zu regeln: Der Bund müsse festlegen, welche Rechte von der Kompensation erfasst werden sollen, und habe die maximale Höhe des sich daraus ergebenden Kompensationswerts zu bestimmen. Diese Grundsätze der Ablösung könnten nicht auf Landesebene mittels einvernehmlicher Lösungen mit den betroffenen Kirchen verändert werden.

Claus Dieter Classen von der Universität Greifswald sagte, finanzielle Dauerleistungen des Staates an die Kirchen stünden in einem gewissen Gegensatz zur Neutralität des Staates in religiösen Fragen und sollten daher beendet werden. Ein schwerer Nachteil des AfD-Gesetzentwurfs sei, dass er die Leistungen schlicht auslaufen lassen wolle. Das genüge nicht der verfassungsrechtlichen Vorgabe. Am anderen Gesetzentwurf bemängelte Classen, dass nicht definiert werde, was unter Staatsleistungen zu verstehen sei. Fehle eine bundesgesetzliche Definition, bestehe die Gefahr divergierender Regelungen in den Ländern.

Hans Michael Heinig von der Georg-August-Universität Göttingen machte klar, dass die Ablösung eine erhebliche fiskalische Anstrengung verlange. Dies erkläre unter anderem, warum sie bisher unterblieb. Mit dem Vorstoß von FDP, Linken und Grünen liege erstmals ein Gesetzentwurf vor, der sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientiere. Das gravierendste Problem dabei sei die Wertbestimmung der Entschädigung. Der Entwurf orientiere sich am Äquivalenzprinzip. Dem stehe die Frage einer angemessenen Entschädigung gegenüber. Bei deren Berechnung müssten die bisherigen Zahlungen außen vor bleiben. Die Nichtablösung durch den Staat könne nicht den Gläubigern vorgehalten werden. Für ihn wäre denkbar, dass das Bewertungsgesetz nicht nur eine Maximalentschädigung definiert, sondern den Ländern moderate Abweichungen nach oben und unten möglich mache, sagte Heinig.

Ansgar Hense (Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands) äußerte zum AfD-Entwurf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. So lasse sich die Ablösung nicht einfach durch eine geringfügig verlängerte Laufzeit der Staatsleistungen erfüllen. Ein besonders schwieriges Problem beim Vorstoß der übrigen drei Oppositionsfraktionen betreffe die Ablösungskonditionen. Direktionskraft mit Blick auf die Länder dürfte nach seiner Einschätzung ein Grundsätzegesetz wohl vor allem dann entfalten, wenn nicht nur ein vages Prinzip formuliert werde. Mit diesem Entwurf sei eine erste wirklich ernst zu nehmende Gesetzesinitiative zustande gekommen. Dies könne gleichwohl nur ein erster Schritt sein. Aber die Anhörung zeige, dass es jetzt losgehe.

Diana zu Hohenlohe (Sigmund Freud Privatuniversität Wien) strich heraus, ein Grundsätzegesetz müsse nicht nur eine einheitliche Ablösepraxis sicherstellen, sondern insbesondere auch die betroffenen Religionsgemeinschaften vor einer Überforderung schützen. Durch den langen Zeitablauf seit dem Weimarer Verfassungsauftrag sei es nicht gerechtfertigt, die Zahlungen sofort oder nach Ablauf einer Fünf-Jahres-Frist einzustellen. Zu leisten sei eine angemessene Entschädigung, die hinter dem vollen Wertersatz zurückbleiben könne.

Stefan Korioth (Ludwig-Maximilians-Universität München) befand, der AfD-Gesetzentwurf scheine davon auszugehen, dass nach langer Zeit der Zahlung der Grund für sie nicht mehr bestehe. Dies verfehle den Verfassungsauftrag. Dagegen sei der andere Gesetzentwurf ein grundsätzlich richtiger Auftakt, auch wenn er an einigen Stellen noch unvollständig oder unklar sei. Ein Grundsätzegesetz des Bundes setze die Länder unter Zugzwang. Deren kurz- bis mittelfristige Belastungen der Haushalte seien hoch, entfielen aber dann nach einer absehbaren Zeit. Korioth fragte, ob 2021 der richtige Zeitpunkt für ein solches Gesetz sei angesichts der hohen Belastungen der Länder in den nächsten Jahren wie die Verpflichtungen zur Tilgung der Corona-Schulden.

Joachim Wieland (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer) hielt fest, das Ablösungsgebot sei ein zwingender Verfassungsbefehl. Der Entwurf eines Grundsätzegesetzes von FDP, Linken und Grünen zur Ablösung der Staatsleistungen halte sich an den vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen. Die Orientierung am Äquivalenzprinzip sei zulässig, wenn auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Geboten sei die Untersagung des Weiterzahlens der bisher gezahlten Beträge, weil darin keine Ablösung zu sehen wäre.