Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem IFG auf Angabe einer persönlichen Adresse bestehen

13. April 2021 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteilen vom 18.03.2021 zu den Aktenzeichen 13 K 1190/20 und 13 K 1189/20 entschieden, dass eine Behörde schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 13.04.2021 ergibt sich:

Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwischenzeitlich zugestellten Urteilen vom 18. März 2021 entschieden und damit zwei Klagen des Bundesinnenministeriums (BMI) gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stattgegeben.

In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten Bürger über die Internet-Plattform „fragdenstaat.de“ beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt. Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der er seinen Antrag an die Behörde schicken kann. Die Korrespondenz wird über diese E-Mail-Adresse abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht bei „fragdenstaat.de“ wird der Antragsteller über seine im Rahmen der Registrierung hinterlegte private E-Mail-Adresse informiert. Das BMI verlangte von den Antragstellern jeweils die Angabe einer postalischen Adresse bzw. einer persönlichen, nicht über „fragdenstaat.de“ erzeugten E-Mail-Adresse. Dies beanstandete der BfDI gegenüber dem BMI und erteilte eine allgemeine Weisung (Verfahren 13 K 1189/20) bzw. eine Verwarnung (13 K 1190/20), mit denen er ein solches Vorgehen untersagte, weil eine gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht dafür fehle.

Die dagegen vom BMI erhobenen Klagen hatten Erfolg. Das Gericht hat beide Maßnahmen aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei es richtig, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gelte. Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoße dagegen aber nicht. Die Adresse sei erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Eine solche sei nach dem IFG nicht zulässig. Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen. Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt.

Gegen die Urteile ist seitens des beklagten BfDI Berufung eingelegt worden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.