Die Bundesregierung will nach eigener Aussage die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt nachhaltig stärken und plant daher die Aufhebung von Vorschriften, die eine Verpflichtung des Bundes zur Erhebung von Gebühren für das Befahren der Bundeswasserstraßen vorsehen.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 456 vom 12.04.2021 ergibt sich:
Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt“ (BT-Drs. 19/28176 – PDF, 578 KB) steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestages. Durch die Neuregelung soll unter anderem Paragraf 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) geändert werden, wonach der Bund verpflichtet ist, Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu erheben. Das Befahren der Bundeswasserstraßen soll dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes entzogen werden.
Da die Erhebung von Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals und die Benutzung bundeseigener Seehäfen aber beibehalten werden soll, werden auch die Vorschriften im Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, die das Außerkrafttreten der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal und der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung regeln, aufgehoben. Eine Folgeänderung ergibt sich auch im Bundeswasserstraßengesetz.
Über den Bereich der Befahrungsabgaben auf den Binnenschifffahrtsstraßen hinaus könne auch für die aufgrund der Verordnung für Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal erhobenen Abgaben das Kostendeckungsgebot des Bundesgebührengesetzes keine Anwendung finden, erläutert die Bundesregierung den Änderungsbedarf. Diese Abgaben erreichten einen Kostendeckungsgrad von 20 bis 25 Prozent. „Kostendeckende Gebühren wären daher nur bei einer Steigerung auf das Vier- bis Fünffache der bisherigen Gebühren zu erwarten“, schreibt die Regierung. Damit würden jedoch die durch die Benutzung des Kanals entstehenden Kostenvorteile für die durchgehende Schifffahrt gegenüber der Route um das Skagerrak und damit die wesentliche Motivation, den Kanal zu nutzen, entfallen. „Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftskraft des maritimen Sektors in Deutschland“, heißt es in dem Entwurf.