Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 04.04.2021 zum Aktenzeichen 2 K 1905/16 die Klage von Eigentümern eines Wohngrundstücks in Vreden abgewiesen, die sich gegen die der Firma Schmitz Cargobull AG erteilten Bauvorbescheide für die Erweiterung des Standorts in Vreden gewandt hatten.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 13.04.2021 ergibt sich:
Anfang 2016 hatte der Kreis Borken der Firma Schmitz Cargobull verschiedene Bauvorbescheide zum Neubau eines Werkes zur Fertigung und Montage von Lkw-Kofferaufliegern (Sattelauflieger oder Trailer) in Vreden erteilt (Werk 2). Hiergegen hatten die Kläger im Mai 2016 Klage erhoben. Gleichzeitig hatten sie beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Normenkontrollklage gegen den von der Stadt Vreden für das Vorhaben der Firma Schmitz Cargobull aufgestellten Bebauungsplan erhoben. Durch Urteile vom 26. November 2018 hatte das Oberverwaltungsgericht diesen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung der Klage gegen die Bauvorbescheide hatten die Kläger unter anderem geltend gemacht: Die Bauvorbescheides verletzten das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil kein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärm, vorgesehen sei. Außerdem sei infolge der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entfallen.
Das VG Münster hat die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Die Bauvorbescheide verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Klage gegen den Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich II (unter anderem Logistik, Verteilcenter, Instandhaltung) sei unbegründet. Ein Abwehranspruch der Kläger bestehe nicht allein deshalb, weil der dem Bauvorbescheid zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei. Die Folge eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans sei vielmehr, dass an seiner Stelle die vorherige Rechtslage auflebe und eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften anhand dieser Rechtslage zu prüfen sei. Danach falle der Betriebsbereich II zum Teil in den Geltungsbereich eines früheren Bebauungsplans (Nr. 60, Teil 1 „Heckebree“). Auf dessen Festsetzungen zum Ausschluss von Betrieben und Anlagen mit Nachtbetrieb im Gewerbegebiet könnten sich die Kläger jedoch nicht berufen, weil auch dieser Bebauungsplan – zum Teil wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage, zum Teil mangels hinreichender Bestimmtheit der Festsetzungen – ebenfalls unwirksam sei. Auch auf das im sogenannten unbeplanten Innenbereich bzw. im Außenbereich geltende Gebot der Rücksichtnahme könnten sich die Kläger nicht berufen. Denn ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lasse sich weder mit Blick auf die durch den geplanten Betriebsbereich BB II verursachten Lärm- oder Lichtimmissionen noch hinsichtlich etwaiger Erschütterungen aufgrund der Fahrzeugbewegungen auf der Verbindungstrasse und bei der Errichtung der Lärmschutzwand feststellen. Soweit die Kläger die Bauvorbescheide betreffend den Betriebsbereich III (Kantine und Sozialräume), den Betriebsbereich IV (Verwaltung und Parkplätze), den Betriebsbereich V (Fertigungshalle II) sowie den Betriebsbereich VI (Schallschutzwand an der B70) angriffen, fehle ihnen bereits die Klagebefugnis. Nach den vorliegenden Schallimmissionsprognosen liege das Grundstück der Kläger nicht im Einwirkungsbereich schädlicher Lärmimmissionen dieser Betriebsbereiche. Daher sei es offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Kläger durch die Bauvorhaben dieser Betriebsbereiche rücksichtslos und damit in eigenen Rechten beeinträchtigt würden. Die Klage gegen den Bauvorbescheid betreffend das Gesamtbauvorhaben des Werkes 2 sei unbegründet. Auch insoweit könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt würden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.