Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 13.04.2021 mitgeteilt, dass im Verfahren über die Öffnung der Gastronomie des Seniorenzentrums im Landkreis Lörrach die Beteiligten am 12.04.2021 gegenüber dem VGH Baden-Württemberg den vom diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag angenommen haben.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 21/2021 vom 13.04.2021 ergibt sich:
Nach dem nun zustande gekommenen Vergleich gestattet der Antragsgegner der Antragstellerin, den Betrieb ihres Cafés als Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben und nicht mehr infektiös sind, wiederaufzunehmen.
Der VGH hat daher mit Beschluss von heute das Anhörungsrügeverfahren (1 S 1008/21) eingestellt. In der Begründung des Beschlusses führt der 1. Senat des VGH unter anderem aus, die Annahme des Vergleichs sei von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. April (Eingang bei Gericht 08:21 Uhr) und von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. April (Eingang bei Gericht 20:36) erklärt worden. Die Erklärung des Antragsgegners: „Dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 06.04.2021 stimmen wir zu und bitten den Senat um Fassung eines entsprechenden Beschlusses.“ sei eine vollinhaltliche, bedingungslose Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellten die vom Antragsgegner formulierten „klarstellenden Hinweise“ sowie die eigene Auslegung des Wortlauts des Vergleichsvorschlages („wir … dahingehend verstehen“) weder eine Bedingung noch eine inhaltliche Änderung des vorgeschlagenen Vergleichstextes dar. Die abgegebene Prozesserklärung des Antragsgegners sei insoweit unmissverständlich. Hieran könnten auch die von der Antragstellerin in Bezug genommenen „Gesamtumstände“, namentlich die Äußerung eines Vertreters des Sozialministeriums gegenüber der Badischen Zeitung am Abend des 12. April sowie eine Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 12. April nichts ändern, da diese gegenüber dem Gericht keinerlei Rechtswirkungen entfalteten. Maßgeblich sei alleine der insoweit eindeutige Inhalt der abgegebenen prozessualen Erklärung.