Austausch der Schließanlage auf Kosten des Mieters nur mit gutem Grund

09. April 2021 -

Das Amtsgericht Bautzen hat mit Urteil vom 11.09.2020 zum Aktenzeichen 20 C207/19 entschieden, dass bei einem dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlust für die Schließanlage eines Mietshauses der Vermieter die Kosten für den Austausch der kompletten Schlüsselanlage nur verlangen kann, wenn die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte nachweislich besteht.

Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 9/2021 vom 09.04.2021 ergibt sich:

In der Entscheidung ging es um Ansprüche des Vermieters, die der Mieter ihm aufgrund einer – nach der Auffassung des Vermieters– mangelhaften Rückgabe noch schulden würde, wie unter anderem die Kosten für die Schönheitsreparaturen und auch den Austausch der Zentralschließanlage für circa 1.000,- €. Nach der Meinung des Vermieters sei ein vollständiger Austausch der Schließanlage erforderlich gewesen, da es in jüngster Vergangenheit zu Einbruchsversuchen gekommen sei und auch verdächtige Personen auf der Terrasse des Hauses gesehen wurden.

Diese Argumente reichten dem Gericht nicht. Dem Vermieter wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 40,- € zugesprochen, dies waren die Kosten für den Ersatz des einen Schlüssels, der unstreitig verloren war.

Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Anspruch auf Austausch der Schließanlage nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte besteht. Hierfür wäre der Vermieter beweispflichtig. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Sohn der Mieterin jedoch glaubhaft versichert, dass er den Schlüssel in einem Sportlager ohne konkreten Bezug zur Mietwohnung verloren hatte. Dahingegen stand nach der Beweisaufnahme durch das Gericht fest, dass der der Austausch der Schließanlage bereits vor dem vermeintlichen Einbruchsversuchen erfolgte und die Terrasse von der Straße zugänglich ist, ohne dass ein Schlüssel gebraucht wird. Das Gericht sah daher nur die Notwendigkeit den fehlenden Schlüssel zu ersetzen und damit Kosten in Höhe von 40,- €. Bevor also vorschnell viele Kosten verursacht werden, sollte zunächst genau geprüft werden, welche Umstände der Mieter bei Verlust eines Schlüssels schildert: denn ist der Schlüssel ohne Bezug auf die Wohnung verloren gegangen, bleibt der Vermieter auf weiteren Kosten sitzen.