Das Landgericht Saarbrücken hat am 09.04.2021 zum Aktenzeichen 12 O 320/19 erstmals einer Klage eines Verbrauchers gegen die Daimler AG wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Mercedes-Benz stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des LG Saarbrücken vom 09.04.2021 ergibt sich:
Der Kläger hatte im Jahr 2014 bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in Saarbrücken einen Mercedes GLK 220 CDI gekauft. In dem Fahrzeug ist eine Steuerung eingebaut, mit der die Temperatur im Kühlmittelkreislauf geregelt wird (sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung). Das Kraftfahrt-Bundesamt hat deswegen einen verbindlichen Rückruf angeordnet, gegen den sich die Daimler AG zur Wehr setzt. Der Kläger hat die Daimler AG vor dem Landgericht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, durch den Verkauf eines Fahrzeugs mit einer entsprechenden Steuerung sei er in vorsätzlicher sittenwidriger Weise geschädigt worden.
Dem ist die auf Dieselklagen spezialisierte 12. Zivilkammer des LG Saarbrücken gefolgt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sich die Kammer maßgeblich auf zwei amtliche Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes gestützt, in denen das Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt hat, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die im Wesentlichen unter Prüfstandsbedingungen zur Anwendung kommt und damit den tatsächlichen Emissionsausstoß im Realbetrieb in unzulässiger Weise verschleiert. Eine Rechtfertigung für den Einbau einer solchen Steuerung ist nach Auffassung der Kammer von Seiten der Daimler AG, die insoweit keinem Geheimnisschutz unterliege, nicht aufgezeigt worden.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht möglich.