Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in Leipzig hat am 24.03.2021 zu den Aktenzeichen Vf. 21-V-20, Vf. 27-V-20 und Vf. 28-V-20 drei Wahlprüfungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Sächsischen Landtages vom 30.01.2020, mit denen die Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag am 01.09.2019 zurückgewiesen wurden, als unzulässig verworfen.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 08.04.2021 ergibt sich:
Die Wahlprüfungsbeschwerden richteten sich u.a. gegen die Zulässigkeit der Briefwahl, den Ausschluss Minderjähriger vom aktiven Wahlrecht und das Sitzzuteilungsverfahren nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.
Sämtliche Wahlprüfungsbeschwerden genügten nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Damit sind beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen keine Wahlprüfungsbeschwerden zu dieser Landtagswahl mehr anhängig.