Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 06.04.2021 zum Aktenzeichen 3 B 20/21 den Eilantrag eines Zahnarztes gegen die in der 41. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück enthaltene Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen, teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 6/2021 vom 07.04.2021 ergibt sich:
Soweit der Zahnarzt geltend gemacht hat, dass bei der Jugendarbeit nach dem Sozialgesetzbuch und beim Mitfahren in einem mit haushaltsfremden Personen besetzten Kraftfahrzeug als Beifahrer eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP 2-Maske unsinnig sei, vermochte die Kammer schon nicht zu erkennen, dass der Antragsteller von diesen Regelungen betroffen sei. Als Zahnarzt sei dies weder nach seinem Vortrag noch nach seinem abstrakten Tätigkeitsbild wahrscheinlich. Soweit der Antragsteller das Tragen einer FFP 2-Maske in der Öffentlichkeit mangels eines für ihn erkennbaren Schutz-Mehrwertes angegriffen hat, ist dem die Kammer nicht gefolgt. Wissenschaftlich sei erwiesen, dass FFP 2-Masken ein deutlich höheres Schutzniveau hätten. Eigene Einschätzungen des Antragstellers zu angeblichen Vorräten an einfachen Mund-Nasen-Schutzmasken in der Bevölkerung sowie zu einem angeblichen Schwerpunkt des Infektionsgeschehens in armen ausländischen Familien, das er versucht hat, der Verpflichtung zum Tragen einer FFP 2-Maske entgegenzuhalten, hat die Kammer weder als objektiv erkennbar eingeschätzt noch als geeignet angesehen, das Tragen einer Schutzmaske als Schutzmaßnahme infrage zu stellen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.