Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat mit Urteil vom 10.03.2021 zum Aktenzeichen 3 K 914/20.NW die Klage eines am Flughafen Frankfurt tätigen EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 12/2021 vom 07.04.2021 ergibt sich:
Der Kläger arbeitet als Mechaniker/Mechatroniker für ein Busunternehmen, das hauptsächlich Fahrten auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens durchführt. Im Zuge seiner Tätigkeit muss er von Zeit zu Zeit das Flughafengelände betreten, um im Falle einer Panne den Schaden an dem jeweiligen Fahrzeug vor Ort zu beheben. Anlässlich der Beantragung eines Flughafendienstausweises wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 8. April 2019 die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bestätigt. Am 20. Mai 2020 wurde diese Feststellung widerrufen, da der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zwischenzeitlich Erkenntnisse über eine laufende Ausschreibung des Klägers durch nationale Polizeibehörden in dessen Herkunftsstaat sowie im Schengenraum bekannt geworden waren und er ein hierauf angefordertes Europäisches Führungszeugnis trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht hatte.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Widerruf, der seine Rechtsgrundlage im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz finde, sei zu Recht erfolgt, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Indem der Kläger das von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde angeforderte Europäische Führungszeugnis bis zuletzt nicht vorgelegt habe, habe er aus dem Luftsicherheitsgesetz erwachsende Mitwirkungspflichten verletzt. Die geforderte Mitwirkungshandlung habe der Kläger auch nicht verweigern dürfen, da die Luftsicherheitsbehörde ihrerseits ihrer Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Insbesondere erweise sich die dem Kläger aufgegebene Vorlage eines Europäischen Führungszeugnisses gegenüber der Einholung einer unbeschränkten Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz durch die Luftsicherheitsbehörde als weniger eingriffsintensiv und damit ermessensfehlerfrei. Durch die fehlende Mitwirkung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, an der Ausräumung bestehender Zweifel kein hinreichendes Interesse zu haben. Deshalb sei es der Luftsicherheitsbehörde nicht zumutbar gewesen, in dem auf Antrag und im Interesse des Klägers durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren weitere Ermittlungstätigkeiten zu entfalten. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers verbleibenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien auch nicht durch sein sonstiges Verhalten im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren glaubhaft widerlegt oder ausgeräumt worden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.