Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) tritt dem an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herangetragenen Vorschlag, eine „geringfügige“ Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte für ihre nichtanwaltlichen Arbeitgeber zu ermöglichen, soweit der Arbeitgeber selbst rechtsdienstleistungsbefugt ist, mit Nachdruck entgegen.
Von der Website der BRAK ergibt sich:
Dieses Anliegen dient allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und sich zusätzlich damit „schmücken“ zu können, ihre Leistungen würden durch einen Rechtsanwalt erbracht. Es besteht nach Auffassung der BRAK keinerlei Veranlassung, diese Interessen zu fördern. Mit dem „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015“ wurde der Beruf des Syndikusanwalts erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Mit dieser Reform wurde die damalige Doppelberufstheorie aufgegeben und anerkannt, dass nicht nur der niedergelassene Anwalt ein Rechtsanwalt ist, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – auch der im Unternehmen angestellte Unternehmensjurist. Entscheidend ist hierbei, dass der Unternehmensjurist genauso frei und unabhängig tätig ist, wie der niedergelassene Rechtsanwalt. Dies ist ein Unternehmensjurist aber nur – bei entsprechender vertraglicher Gewährleistung – gegenüber seinem Arbeitgeber. Gegenüber Dritten ist er es nicht, weil er stets auch seinem Arbeitgeber verpflichtet ist, dem es an der erforderlichen anwaltlichen Unabhängigkeit mangelt.
Weitere Informationen
Stellungnahme der BRAK Nr. 29/2021 zum Syndikuszulassung bei drittberatenden Tätigkeitsanteilen (PDF, 174 KB)