Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. März 2021 zum Aktenzeichen2 BvR 2069/19 entschieden, dass ein Antrag auf Auslagenerstattung Erfolg hat, wenn ein Gericht einen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss abändert. Damit bringt es zum Ausdruck, dass es das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.
Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall ‒ falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind ‒ davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat.
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt.
Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.