Der Bundesgerichtshof hat am 31.03.2021 zum Aktenzeichen 2 StR 109/20 ein Urteil des LG Limburg aufgehoben und entschieden, dass der Fall einer verstorbenen 21-Jährigen aus Limburg, der die Familie beim Sterben zusah, ohne Hilfe zu holen, neu verhandelt werden muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 74/2021 vom 31.03.2021 ergibt sich:
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat zwei der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt und die weitere Angeklagte vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen. Die hiergegen zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, bei zwei Angeklagten auch zu deren Gunsten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts litt die Geschädigte, die Tochter bzw. Schwester der Angeklagten, an Trisomie 21 sowie an Diabetes mellitus vom Typ I. Sie verstarb am 31. Oktober 2016 im Alter von 21 Jahren im elterlichen Wohnzimmer infolge einer Stoffwechselentgleisung durch Insulinmangel. Im Verlaufe des Todestages war es zu einer dramatischen Verschlechterung ihres Zustands mit Erbrechen und einer zunehmenden Bewusstseinseintrübung gekommen. Obwohl alle drei Angeklagten diese Umstände erkannten und als typische Symptome einer lebensbedrohenden Ketoazidose hätten verstehen können, riefen sie keine ärztliche Hilfe herbei, mit der die Geschädigte hätte gerettet werden können. Sie fanden sich am Abend bei der Geschädigten im Wohnzimmer ein, entkleideten diese und hüllten sie in eine Decke. Eine letzte Blutzuckermessung durch die Mutter ergab einen alarmierend hohen Wert. Kurze Zeit später setzte der Atem der dann in den Armen ihrer Schwester liegenden Geschädigten aus. Auf einen vom Vater angewählten und von der Schwester der Verstorbenen erklärten Notruf trafen Rettungssanitäter und eine Notärztin ein, denen es aber nicht gelang, die Geschädigte wiederzubeleben.
Die Schwurgerichtskammer hat die Verurteilung der Eltern nur wegen fahrlässiger Tötung statt des angeklagten Totschlags durch Unterlassen im Urteil damit begründet, bei der Beratung und Abstimmung im Kollegium sei nicht die für die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erforderliche Stimmenmehrheit erreicht worden. Die Schwester der Verstorbenen sei freizusprechen gewesen, weil keine Stimmenmehrheit für deren Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung erzielt worden sei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Eltern der Geschädigten verurteilt und die Schwester freigesprochen hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach Ansicht des Senats lässt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erkennen; der Hinweis auf das Abstimmungsergebnis genügt nicht. Soweit das Landgericht nicht eindeutig eine Abstimmung auch für die Annahme von Fahrlässigkeit beider Eltern mitgeteilt hat, ist die Urteilsaufhebung auch zu deren Gunsten erfolgt.
Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung nunmehr durch das Landgericht Frankfurt am Main, das auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu erwägen haben wird.