Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat am 25.03.2021 zum Aktenzeichen 3 LB 2/17 in dem Streit zwischen Destinatären (Begünstigten) der „Markus-Stiftung“ und der Stiftungsaufsicht beim Kreis Rendsburg-Eckernförde um Einsicht in die beim Kreis geführten Akten über die „Markus-Stiftung“ das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Destinatäre zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 29.03.2021 ergibt sich:
Maßgeblich war für den Senat eine zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung, die einen Anspruch auf Akteneinsicht von vornherein ausschließt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Noch in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 war der Senat davon ausgegangen, dass Destinatären einer Stiftung wie jedem Dritten ein Recht auf Einsicht in die bei der Aufsichtsbehörde geführten Stiftungsakten zustehe. Der Anspruch könne auf das Informationszugangsgesetz des Landes gestützt werden, welches neben dem Stiftungsrecht anwendbar sei. Bevor jedoch in einem Zwischenverfahren entschieden werden konnte, ob die begehrten Akten geheimhaltungsbedürftige Informationen, etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beigeladenen „Markus-Stiftung“, enthalten, trat im Juli 2020 eine Änderung des Stiftungsgesetzes in Kraft. Danach ist zwar die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis gestattet, ein darüberhinausgehender Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einer einzelnen Stiftung aber ausgeschlossen. Die Gesetzesänderung und die Auffassung des Gesetzgebers, wonach solche Ansprüche im Zivilrechtsweg direkt gegen die betroffene Stiftung geltend zu machen sind, beanstandete der Senat nicht.
Neuer Streit ist zwischenzeitlich entstanden im Zusammenhang mit einer Ende 2010 vom damaligen Vorstand der „Jakobus-Stiftung“ beschlossenen Satzungsänderung, die vorsieht, dass der Vorstand nach dem Ableben des Stifters neu zu bestellen ist und aus vier Personen besteht (anstatt zuvor aus drei bis sechs Personen), darunter ein Mitglied aus dem Kreis des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe ALDI-Nord, ein Mitglied aus dem Kreis der beratenden Anwälte und zwei Mitglieder aus dem Kreis der Destinatäre der Stiftung.
Die Stiftungsaufsicht des Kreises fordert nunmehr durch einen sofort vollziehbaren Bescheid vom 2. Oktober 2020 die Umsetzung dieser Satzungsregelung, um im Vorstand eine ordnungsgemäße Beschlussfassung und Verwaltung insbesondere im Hinblick auf die Erträge und Ausschüttungen sicherzustellen. Der dagegen gerichtete Antrag der „Jakobus-Stiftung“ und zwei ihrer Vorstandsmitglieder auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Az. 6 B 48/20). Nunmehr liegt dem 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eine dagegen eingelegte Beschwerde vor; eine Entscheidung darüber erfolgt im schriftlichen Verfahren und ist für das 2. Quartal vorgesehen (Az. 3 MB 1/21).
Hierzu hatte der Senat auf die Klage der „Jakobus-Stiftung“ bereits am 7. Dezember 2017 in zweiter Instanz geurteilt, dass die Satzungsänderung wirksam und damit verbindlich ist (Az. 3 LB 3/17). Das Berufungsurteil ist seit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2019 (Az. 6 B 135.18) rechtskräftig.
Die Jakobus-Stiftung und die Markus-Stiftung halten gemeinsam mit der Lukas-Stiftung 100 % des Kapitals, der Stimmen und der Anteile an der Unternehmensgruppe ALDI-Nord. Alle drei Familienstiftungen sind in Nortorf (Kreis Rendsburg-Eckernförde) ansässig.